Zur Auslegung einer Vorruhestandsregelung im Arbeitsvertrag

Arbeit Betrieb
08.02.2015848 Mal gelesen
Ein Arbeitsvertrag enthield die folgende Regelung: "Die Ansprüche aus dieser Vorruhestandsregelung erlöschen mit Beginn des Monats, für den der Arbeitnehmer eine gesetzliche Rente wegen Alters beanspruchen kann; das ist nachRechtslage zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrags am 01.01.2011."

Die Vorruhestandsregelung enthält kein festes Enddatum. Die getroffene Regelung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass der Anspruch zwar grundsätzlich endet, wenn der Kläger eine Rente beziehen kann. Vielmehr sollte der Leistungsanspruch nach dem klaren Wortlaut der Klausel nur auflösend bedingt sein für den Fall, dass der Kläger eine gesetzliche Rente wegen Alters beanspruchen kann. Der zweite Halbsatz enthält keine eigenständige auflösende Bedingung, sondern nur eine Wissenserklärung.
Indes erlöscht der Anspruch auf Vorruhestandsgeld grundsätzlich nur bei Bestehen eines Rentenanspruches. Der Bezug von Vorruhestandsgeld dient typischerweise dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die dadurch entstehen, dass der Anspruchsberechtigte seine Erwerbstätigkeit bei seinem Arbeitgeber vorzeitig beendet. Der Arbeitnehmer soll regelmäßig wirtschaftlich so lange abgesichert werden, bis er das Alter erreicht, in dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden.
Allenfalls ein treuwidriges Verhalten des Klägers kann möglicherweise zu einem Verwirken des Leistungsanspruchs führen, § 162 Abs. 1 BGB oder § 242 BGB. Wann die Beeinflussung des Geschehensverhaltens treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Ein Verschulden im technischen Sinn ist zwar keine Voraussetzung für eine Treuwidrigkeit, jedoch bei der Gesamtabwägung zu bewerten. Maßgebend zu berücksichtigen sind weiter die vertragliche Risikozuordnung sowie die Grundrechte als Ausdruck der objektiven Werteordnung.