Bundesarbeitsgericht: Neuer Tankstellen-Standort schließt Betriebsübergang aus

Bundesarbeitsgericht: Neuer Tankstellen-Standort schließt Betriebsübergang aus
31.01.2015293 Mal gelesen
Mit einer nun veröffentlichten Entscheidung des BAG verneint der 8. Senat einer Betriebsübergang, wenn eine Tankstelle geschlossen und in 800 Meter Entfernung eine neue Tankstelle derselben Kette eröffnet wird - Urteil vom 18.9.2014 - 8 AZR 733/13.

Kein Betriebsübergang nach § 613a BGB bei Wechsel des Standortes einer Tankstelle in 800 Meter Entfernung.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Klägerin war seit 1994 bei dem Beklagten zu 2. in der bis zum 30. September 2011 von ihm betriebenen Tankstelle auf dem Gelände des Überseehafens (Tankstelle ÜH1) mit 40 Wochenstunden zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.600,00 Euro als Mitarbeiterin im Tankstellen-Shop beschäftigt.

Diese Tankstelle war 1994 von dem Mineralölunternehmen T GmbH (T) auf dem von der Hafenentwicklungsgesellschaft gepachteten Grundstück O-Straße 13 errichtet und an den Beklagten zu 2. verpachtet worden. Eine Hauptverkehrsachse von den Überseefähren zur Autobahn läuft in der Nähe vorbei. Bis Herbst 2011 war sie - mit Ausnahme einer Automatentankstelle "A" mit geringem Umsatz - die einzige Tankstelle auf dem Gelände des Überseehafens. Der Beklagte zu 2. verkaufte in seinem Tankstellenbetrieb Kraft- und Schmierstoffe im Namen und auf Rechnung der T und erhielt dafür eine Provision von den Umsätzen. Zuletzt vermittelte er für T einen Jahresumsatz von 17.507.000,00 Euro. Der Tankstelle angeschlossen waren ein in eigener Regie des Beklagten zu 2. betriebener Shop mit Reiseutensilien, Lebensmitteln und einem Imbiss. Insgesamt beschäftigte er acht Arbeitnehmer/innen in Vollzeit und acht Aushilfskräfte. Mit einigen umsatzstarken Stammkunden aus dem Hafenbereich hatte der Beklagte zu 2. sog. Stationsverträge geschlossen, die ein Tanken gegen Rechnung und zu Sonderkonditionen ermöglichten. Zudem konnten Kunden, wie an allen Tankstellen von T, mit sog. "m"-Karten bezahlen; der Zahlungsfluss erfolgte dabei unmittelbar zwischen den jeweiligen Tankkunden und T. Laut einer Stammkundenanalyse (unter Auswertung der Sicherheitsdateien der Kassenjournale für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) hatte die Tankstelle ÜH1 einen Stammkundenanteil von 86 %. Zum 30. September 2011 kündigte T das Pachtverhältnis mit dem Beklagten zu 2., der seit dem 1. Oktober 2011 keine Tankstelle mehr betreibt.

T baute anschließend die Tankstelle ÜH1 zu einer reinen, von ihr selbst betriebenen Automatentankstelle mit je einer Säule für Diesel und AdBlue um. Dort kann nur noch per Karte (drei im Speditionsgewerbe übliche Karten, darunter "m") bezahlt werden. Der Beklagte zu 1. führt für T eine Alarm-Überwachung dieser Automatentankstelle durch.

Die Hafenentwicklungsgesellschaft hatte vor dem Herbst 2011 ein weiteres Grundstück im Überseehafen an T zur Errichtung einer Tankstelle (Tankstelle ÜH2) verpachtet. Die neu erbaute Tankstelle liegt etwa 800 Meter entfernt von der Tankstelle ÜH1. An ihr laufen zwei Hauptverkehrsadern zur Autobahn vorbei. Der Beklagte zu 1. erhielt den Zuschlag als Pächter und betreibt sie seit Ende September/Anfang Oktober 2011. Das Gebäude, die Organisation und die Verträge sind ähnlich gestaltet wie bei der Tankstelle ÜH1. Nahrungsmittellieferungen werden vom gleichen Tankstellen-Lieferanten bezogen. Von der Tankstelle ÜH1 übernahm der Beklagte zu 1. nur Kochtöpfe. Stationsverträge hat er weder abgeschlossen noch übernommen. Der Beklagte zu 1. ging nicht auf eine Gemeinschaftsbewerbung aller Mitarbeiter der Tankstelle ÜH1 ein. Nach Einzelbewerbungen auf seine Stellenausschreibung stellte er drei bis vier frühere Beschäftigte in Vollzeit und vier bis fünf als Aushilfen mit schlechteren Arbeitsbedingungen ein. Die Klägerin war nicht darunter.

Die Kläger wurde sodann gekündigt und wehrte sich mit dem Argument gegen die Kündigung, es liege ein Betriebsübergang vor. Sie verlangte Weiterbeschäftigung vom neuen Tankstellenpächter, dem Beklagten zu 1.

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das BAG verneint einen Betriebsübergang, da dieser ein Wahrung der Identität der betreffenden Einheit voraussetze. Daran fehle es vorliegend. Der neue Pächter habe weder die maßgeblichen Betriebsmittel, noch die wichtigsten Kunden, noch den wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen.

Die Frage, ob ein Betriebsübergang oder Teil-Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vorliegt, ist häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen und stark von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Rechtsprechung hat hierzu verschiedene Typisierungen nach Branchen vorgenommen, da die Frage nach dem prägenden und wesentlichen Kern einer betrieblichen Einheit stark davon abhängig ist, welches Business der Arbeitgeber betreibt.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=a49296a525dc3af96198135f3143dc6b&nr=17772&pos=0&anz=1