Kamera-Attrappen im Betrieb des Arbeitgebers
Das Anbringen einer Kamera-Attrappe durch eine Klinik in Mecklenburg-Vorpommern hatte den wachsamen Betriebsrat auf den Plan gerufen. Gut aufgepasst: Denn der Arbeitgeber muss vor Einsatz von technischem Gerät, das zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet ist (also nicht notwendig dies beabsichtigt) die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Dies ergibt sich aus dem arbeitnehmerfreundlichen Betriebsverfassungsgesetz, genau gesagt aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Der Antrag des Betriebsrates beim Arbeitsgericht blieb erfolglos. Eine Attrappe ist zur Überwachung natürlich nicht geeignet. Keine Überwachung, keine Mitbestimmung. Der Arbeitgeber darf so viele Attrappen anbringen, wie er will.
Individualrechtlich bestehen auch keine Abwehrrechte der Arbeitnehmer. Ein Auskunftsanspruch ist sicher zu bejahen (Attrappe oder echt?).