Die Klägerin verlangt wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vom Arbeitgeber ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.500 Euro (vermutlich 3 Monatsgehälter). Der Sachverhalt stellt sich nach der Ankündigung des BAG wie folgt dar:
"Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung beschäftigt. Ab dem 27. Dezember 2011 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Da der Geschäftsführer an ihrer Arbeitsunfähigkeit zweifelte, beauftragte die Beklagte eine Detektei, die die Klägerin am 16., 17., 23. und 24. Februar 2012 observierte und Videoaufnahmen anfertigte. Die anhand der Videoaufnahmen erstellten Bilder zeigen die Klägerin ua. an ihrer Wohnanschrift, beim Warten an einem Fußweg, beim Begrüßen eines Hundes und in einem Waschsalon."
Die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin 1.000 Euro zu. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf ein deutlich höheres Schmerzensgeld weiter.http://www.bundesarbeitsgericht.de/termine/februartermine.html#19-1