Hertha BSC hatte den Kläger dazu aufgefordert, vorübergehend beim Training und Spielbetrieb der zweiten Fußballmannschaft teilzunehmen anstatt beim Fußballtraining der Profis. Diese Degradierung wollte sich Peer Kluge nicht bieten lassen. Infolgedessen stellte Peer Kluge den Antrag, um eine einstweilige Verfügung zu erreichen und wieder am Profitraining teilnehmen zu können.
Das Arbeitsgericht wies Peer Kluges Antrag zurück und zwar deswegen, weil Herr Kluge durch Unterzeichnung seines Arbeitsvertrages zugestimmt habe, auch am Training der zweiten Mannschaft teilzunehmen. Dies stand in dem Arbeitsvertrag geschrieben.
Solche vertraglichen Bestimmungen seien bindend und rechtswirksam, betonte das Gericht.
RAe Sagsöz&Euskirchen, Bonn 0228 9619720
- Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Februar 2014, Az.: 38 Ga 2145/14