Arbeitsrecht Bonn/ EuGH: Vertretungslehrer an staatlichen Schulen dürfen nicht willkürlich mit Kettenarbeitsverträgen befristet beschäftigt werden

Arbeitsrecht Bonn/  EuGH: Vertretungslehrer an staatlichen Schulen dürfen nicht willkürlich mit Kettenarbeitsverträgen befristet beschäftigt werden
02.12.2014230 Mal gelesen
Nach EuGH sind Kettenarbeitsverträge, die zur ständigen und dauerhaften Deckung des Bedarfs von Personal an öffentlichen Schulen geschlossen werden, unzulässig.

Im Ausgangsfall wurden die Kläger mehr als 45 Monate innerhalb von fünf Jahren in öffentlichen Schulen mit befristeten Arbeitsverträgen als Lehr- und Verwaltungskraft beschäftigt. Sie halten die Befristungen für rechtswidrig und haben deshalb geklagt. Mit der Klage haben sie die Umwandlung der befristeten Arbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverhältnisse, die Zuweisung zu einer Planstelle, die Zahlung der Gehälter für die Zeiträume der Unterbrechungen zwischen den Verträgen und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.


Dauerhafte Befristungen in den öffentlichen Schulen sind mit dem EU-Recht nicht vereinbar:

 nach dem EuGH verstößt eine solche Regelung insbesondere dann gegen EU-Recht, wenn die Regelung weder Maßnahmen zur Begrenzung der insgesamt zulässigen Dauer der Verträge oder der zulässigen Zahl ihrer Verlängerungen vorsieht.
Es kann objektiv gerechtfertigt sein, wenn ein Mitgliedsstaat den Zugang zu Dauerplanstellen denjenigen Mitarbeitern, die ein Auswahlverfahren bestanden haben, durch Einweisung in eine Planstelle vorbehält und diese Stellen bis zum Abschluss der Auswahlverfahren mit befristeten Arbeitsverträgen besetzt. Allerdings muss die Zeitspanne bis zur Einweisung der Lehrkräfte in eine Planstelle bestimmt sein. Zudem muss eine konkrete Frist für die Durchführung der Auswahlverfahren vorhanden sein. Die Besetzung des ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarfs der staatlichen Schulen mit befristeten Lehrkräften ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar.

bonn-rechtsanwalt.de