BAG Mai 2014 - Betriebsverfassungsrecht: Anhörung des Betriebsrats nach Betriebsübergang und Widerspruch des Arbeitnehmers

BAG Mai 2014 -  Betriebsverfassungsrecht:  Anhörung des Betriebsrats nach Betriebsübergang und Widerspruch des Arbeitnehmers
02.12.2014267 Mal gelesen
Der Betriebsrat behält das ihm durch Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der dem Betrieb zugehörigen Arbeitnehmer und zur Wahrung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, wenn der Betrieb als Ganzes (( gem. § 613a BGB)) auf einen anderen Arbeitgeber übergeht.

((KSchG § 1I, II; BGB § 613aVI; BetrVG §§ 21aI, III, 21b, 102I; RL 2001/23/EG Art. 6 Nr.))

Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, endet seine Zugehörigkeit zu dem auf den Erwerber übergegangenen Betrieb.

Eine nach Betriebsübergang durch den Betriebsveräußerer erklärte Kündigung bedarf nicht der Anhörung des im übergegangenen Betrieb fortbestehenden Betriebsrats. Dieser besitzt insoweit weder ein Übergangsmandat noch ein Restmandat.

Dezernat Arbeitsrecht - RA Sagsöz/ Sekr. 0228 96 19 720

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Quelle Beck - BAG, Urteil vom 08.05.2014 - 2 AZR 1005/ 12  (LAG Köln), BeckRS 2014, 73315