Gründe, die eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen können, sind insbesondere dann gegeben, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den jeweiligen Arbeitnehmer entfällt, z.B. wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und die bisherige Tätigkeit nach der Umstrukturierung nicht mehr erforderlich ist.
Diese wirtschaftliche Entscheidung des Arbeitgebers kann als sogenannte freie Unternehmerentscheidung von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft werden. Nur wenn sich die betriebswirtschaftliche Entscheidung als willkürlich oder sonst missbräuchlich erweist, kann darauf eine betriebsbedingte Kündigung nicht gestützt werden.
Entschließt sich der Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen, die bisher von seinen Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten zukünftig nicht mehr durch diese, sondern durch selbständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfällt hierdurch das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt somit im Regelfall vor. Hieran ändert sich auch nichts, wenn nun ein gekündigter Arbeitnehmer als selbständiger Unternehmer für den Betrieb tätig wird.
Urteil des BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06
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Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Arbeitsrecht, Leipzig