BAG bestätigt Rechtsprechung im Zeugnisrecht. Arbeitnehmer, die eine bessere Bewertung als eine Note 3 begehren, müssen dies darlegen und beweisen.

Arbeit Betrieb
19.11.2014216 Mal gelesen
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung im Zeugnisrecht bestätigt. Danach trägt der Arbeitnehmer auch dann die Darlegungslast für eine bessere Beurteilung als die Note "befriedigend", wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben werden.

Mit Urteil vom 18.11.2014 (Az. 9 AZR 584/13) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.03.2013 (Az. 18 Sa 2133/12) aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung zum Zeugnisrecht.

Der Fall:

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in einer Zahnarztpraxis hauptsächlich im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt war. Die Beklagte erteilte ihr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis mit der Bewertung "zu unserer vollen Zufriedenheit" (Note 3). Damit wollte sich die Klägerin nicht abfinden. Die Formulierung sei auf "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" anzuheben (Note 2), da es sich bei einer Leistungsbewertung mit befriedigend nach dem heutigen Verständnis des Wirtschaftslebens nicht mehr um eine durchschnittliche Beurteilung handele. Dies habe eine Studie der Universität Nürnberg-Erlangen aus dem Jahre 2011 ergeben. Danach sei die Mehrzahl der Zeugnisse in Deutschland mit gut oder sehr gut bewertet werden (Jahr 2011: 87,3% der Zeugnisse).

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat der Beklagten auf ihre Revision hin Recht gegeben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Offenbar ließ es sich von der oben genannten Studie nicht beeindrucken. Bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sei weiterhin auf die Note "befriedigend" als mittlere Note der Zufriedenheitsskala abzustellen, nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten. Das Bundesarbeistgericht sah es auch nicht als nachgewiesen an, dass tatsächlich neun von zehn Arbeitnehmern gute oder sehr gute Leistungen erbringen würden. Die Richter argumentierten, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefälligkeitszeugnisse in die Studie eingegangen seien, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprächen. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO richte sich auf ein inhaltlich "wahres" Zeugnis.

Fazit:

Wer eine gute Leistung begehrt, muss dies also auch weiterhin darlegen und beweisen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht ist konsequent. Die Vorinstanzen haben die nicht zu verleugnende Zeugnispraxis über das deutsche Zivilprozessrecht gestellt. Es kann auf die Darlegungs- und Beweislast jedoch keine Auswirkungen haben, dass Arbeitszeugnisse in der Praxis oftmals Gefälligkeitszeugnisse mit einer standardmäßig üblichen Note 2 sind. Einen Anspruch auf ein derartiges Zeugnis gibt es nicht. Vielmehr richtet sich der Anspruch nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO auf ein inhaltlich wahres und leistungsgerechtes Zeugnis.