Flexible Arbeitszeiten sind angesagt - daß alle zur gleichen Zeit anfangen bzw. aufhören, das gibt es heute kaum noch.
Damit sichergestellt ist, daß die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auch tatsächlich erreicht wird, setzen viele Arbeitgeber Zeiterfassungssysteme ein. Früher war es die Stempelkarte, die beim Betreten und Verlassen des Betriebes in die Stechuhr gesteckt werden mußte, um den Beginn und das Ende der Arbeitszeit festzuhalten. Heute werden zunehmend modernere Systeme wie Chipkarten usw. eingesetzt, die zugleich der Zugangskontrolle dienen.
Auch etwaige Überstunden, die vom Arbeitgeber zusätzlich und meist sogar mit einem höheren Stundenlohn zu vergüten sind, lassen sich auf diese Weise erfassen.
Je flexibler die Arbeitszeiten, desto mehr muß der Arbeitgeber darauf vertrauen können, daß seine Mitarbeiter nicht schummeln, sich also bei jeder vorübergehenden Abwesenheit, wie z. B. einer verlängerten Mittagspause, auch tatsächlich austragen.
Wer dies absichtlich versäumt, um auf diese Weise etwaige Minusstunden auszugleichen oder vielleicht sogar eine zusätzlich zu vergütende Mehrarbeit zu fingieren, geht ein hohes Risiko sein, denn wenn er dabei erwischt wird, kann er ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, und zwar fristlos.
Die Arbeitsgerichte sprechen insofern von Arbeitszeitbetrug und sind ausgesprochen streng. Das Bundesarbeitsgericht hat betont, daß jeder Arbeitnehmer wissen muß, daß solche Manipulationen rechtswidrig sind und vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden. Aus diesem Grund sei es in der Regel auch nicht erforderlich, den Arbeitnehmer zunächst abzumahnen. Da der Verstoß aufgrund des Vertrauensbruchs zudem sehr schwerwiegend sei, sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, den Ablauf der regulären Kündigungsfrist abzuwarten, er könne vielmehr fristlos kündigen.
Arbeitgeber sollten beachten, daß wenn sie solche Verstöße feststellen, sie immer schnell handeln müssen. Dulden sie die Verstöße, könnte der Arbeitnehmer einwenden, er habe nicht gewußt, daß das, was immer praktiziert wurde, nun nicht mehr zulässig ist. Außerdem ist eine fristlose Kündigung nur möglich, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ausgesprochen wird, danach ist nur noch eine ordentliche Kündigung möglich, das heißt unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist, und die kann mehrere Monate betragen, das Gehalt ist in dieser Zeit weiter zu zahlen.
Rechtsanwalt Finke - Mülheimer Str. 85 - 47058 Duisburg - www.anwaltfinke.de