Arbeitsrecht: Besonderer Kündigungsschutz bei Behinderung

Arbeit Betrieb
28.05.20092943 Mal gelesen

Arbeitnehmer mit einer Behinderung genießen häufig besonderen Kündigungsschutz, können also nicht so leicht gekündigt werden.

Wenn bei einem Arbeitnehmer ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt, dann gilt er nach dem Gesetz als schwerbehinderter Mensch. Es kann aber auch ein GdB von 30 reichen, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Gleichstellung ausgesprochen hat, dies erfolgt immer dann, wenn der Arbeitnehmer ohne diese Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen bzw. einen solchen nicht behalten kann.

Außerdem muß der Arbeitnehmer in dem betreffenden Betrieb seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sein, andernfalls besteht - wenn überhaupt - nur der normale Kündigungsschutz, nicht aber der besondere Kündigungsschutz.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, so kann der Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn er zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat. Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Zustimmung, ist die Kündigung in jedem Fall unwirksam.

Sollte das Integrationsamt die Zustimmung erteilt haben, muß der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats aussprechen, das heißt er muß das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer rechtzeitig zustellen. Geht die Kündigung auch nur einen Tag später ein, ist sie unwirksam.

In jedem Fall sollte der gekündigte Arbeitnehmer rechtzeitig, das heißt innerhalb von drei Wochen, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Häufig läßt sich nämlich erst im Kündigungsschutzverfahren klären, ob tatsächlich eine Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt und wann diese erteilt wurde.

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