Arbeitsrecht: Elternzeit - Reduzierung auf Teilzeit muß rechtzeitig verlangt werden

Arbeit Betrieb
28.05.20092658 Mal gelesen

Wer sein Kind bei sich zuhause betreuen möchte, kann von seinem Arbeitgeber Elternzeit beanspruchen, das heißt unbezahlten Sonderurlaub. Dieser Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muß diese beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, außerdem muß dabei angegeben werden, für welchen Zeitraum man die Elternzeit in Anspruch nehmen will, dies muß zumindest für die nächsten zwei Jahre festgelegt werden.

Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Elternzeit genehmigt, man selbst legt die Elternzeit fest und kann, auch wenn der Arbeitgeber nicht einverstanden ist, der Arbeit fernbleiben, man kann sich sozusagen selbst beurlauben.

Anders ist es, wenn man nicht ganz fernbleiben, sondern die Arbeitszeit nur verringern will. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht, sofern der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt, seien es Vollzeit- oder Teilzeitkräfte. Wenn der Arbeitgeber mit der verlangten Teilzeit nicht einverstanden ist, kann man nicht einfach der Arbeit fernbleiben, z. B. einfach früher nach Hause gehen. Man muß bestimmte Formalien und Fristen beachten:

Zunächst muß man - wie bei der regulären Elternzeit - dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich mitteilen, daß man die Arbeitszeit verringern will, und zwar ab wann genau und in welchem Umfang. Anschließend muß man dem Arbeitgeber vier Wochen Zeit lassen, damit er prüfen kann, wie er auf dieses Teilzeitverlangen reagieren will, etwa durch eine Neuverteilung der Arbeit, die Einstellung einer weiteren Teilzeitkraft usw.

Lehnt der Arbeitgeber ab oder reagiert er innerhalb dieser vier Wochen nicht, muß man sich an das Arbeitsgericht wenden und beantragen, den Arbeitgeber zu verpflichten, der verlangten Reduzierung der Arbeitszeit zuzustimmen.

Wer dies nicht beachtet, und seine Arbeitszeit eigenmächtig reduziert, riskiert eine Kündigung. Deshalb sollte man, wenn man Teilzeit plant, rechtzeitig auf den Arbeitgeber zugehen und zudem einplanen, daß noch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts eingeholt werden muß.

Rechtsanwalt Finke - Mülheimer Str. 85 - 47058 Duisburg - www.anwaltfinke.de