Arbeitsrecht: Sonderurlaub - wann kann er beansprucht werden?

Arbeit Betrieb
28.05.20094170 Mal gelesen

Neben dem regulären Urlaub, bei dem das Gehalt vom Arbeitgeber weitergezahlt werden muß, kann in einigen Fällen auch Sonderurlaub beansprucht werden, während dieses Sonderurlaubs bekommt man in der Regel kein Gehalt.

Beansprucht werden kann der Sonderurlaub, wenn er in einem Tarifvertrag oder einem Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Ansonsten gibt es Sonderurlaub nur, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, ihn also freiwillig gewährt.

Sonderurlaub können vor allem Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Anspruch nehmen. Grundlage ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, entweder der für den Bund und die Kommunen (TVöD) oder der für die Länder (TVöD-L). Bezüglich des Sonderurlaubs spielt es keine Rolle, ob man beim Bund, einer Stadt oder Gemeinde oder einem Bundesland beschäftigt ist, die Regelungen sind bezüglich des Sonderurlaubs weitgegend identisch.

Nach § 28 TVöD bzw. TVöD-L kann immer dann, wenn "ein wichtiger Grund" vorliegt, Sonderurlaub verlangt werden. Der Arbeitgeber muß prüfen, ob irgendwelche erheblichen betrieblichen Gründe entgegenstehen, ist dies nicht der Fall, hat er den Urlaub zu gewähren. Weigert er sich ohne nachvollziehbaren Grund, kann man sich an das Arbeitsgericht wenden, um den Arbeitgeber zu verpflichten, den Urlaub zu gewähren.

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