Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung - Geld statt Urlaub

Arbeit Betrieb
28.05.20092751 Mal gelesen

Urlaub dient der Erholung, das heißt dem Erhalt bzw. Wiedererlangung der Arbeitskraft. Deshalb kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht "verkaufen", das heißt in Geld umwandeln. Läßt sich der Arbeitgeber dennoch darauf ein, hat er schlechte Karten, denn der Urlaubsanspruch besteht weiterhin, der Arbeitnehmer könnte also, obwohl er sich den Urlaub hat auszahlen lassen, den Anspruch noch einmal geltend machen.

Nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, als z. B. nach einer Kündigung, gelten andere Regeln. Sofern der Urlaub für das laufende Jahr noch nicht verbraucht wurde, ist er vom Arbeitgeber abzugelten. Dies wird von vielen Arbeitnehmern übersehen, man sollte deshalb, wenn man eine Kündigung bekommen hat, auf jeden Fall auch prüfen, wieviel Resturlaub einem noch zusteht.

Die Berechnung des vom Arbeitgeber als Urlaubsabgeltung zu zahlenden Betrages ist auf den ersten Blick etwas kompliziert: Man nimmt das Einkommen, das in den letztzen 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde und teilt diesen Betrag durch die Anzahl der entsprechenden Werktage: bei einer 6-Tage-Woche sind dies in der Regel 78 Tage, bei einer 5-Tage-Woche 65 Tage.

Wichtig ist, darauf zu achten, daß der Urlaub bzw. der Abgeltungsanspruch nicht verfällt: der Urlaubsanspruch erlischt in der Regel zum 31. Dezember, in Ausnahmefällen erst am 31. März des Folgejahres. Sollten sich etwaige Verhandlungen über eine Abfindung hinziehen und die vorgenannten Stichtage näherrücken, muß der Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht werden, sonst entfällt nicht nur der Urlaubsanspruch, sondern auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

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