Ein Krankentransportdienst hatte einem Rettungssanitäter fristlos gekündigt, nachdem der dieser in den Medien über angebliche Missstände bei seinem Arbeitgeber berichtet hatte.
Das Arbeitsgericht hält die Kündigung für rechtswirksam, denn der Arbeitnehmer habe nicht versucht, intern und ohne Veröffentlichung auf eine Beseitigung der angenommenen Missstände hinzuwirken. Über die Berufung des Arbeitnehmers gegen diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg noch nicht entschieden.
Parallel dazu beantragte der Arbeitgeber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Äußerungen grundsätzlich zu unterlassen.
Das Arbeitsgericht Berlin wies den Eilantrag aber zurück. Zwar habe der Mitarbeiter mit seinen Äußerungen gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Gleichzeitig werden diese zur Kündigung berechtigenden Äußerungen selbst aber vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
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Quelle:
ArbG Berlin, Beschluss vom 02.09.2014
Aktenzeichen: 31 Ga 11742/14
PM des LAG Berlin-Brandenburg 35/14 vom 03.09.2014