BAG: „Zahngoldentscheidung

Arbeit Betrieb
03.09.2014399 Mal gelesen
Mit einer Entscheidung vom 21.08.2014 hat das Bundesarbeitsgericht zum dortigen Aktenzeichen 8 AZR 655/13 für Aufsehen gesorgt.

Das Aufsehen gründet sich aber mehr auf die ethisch-moralischen Fragen, die mit der Entscheidung aufgeworfen wurden, als die arbeitsrechtlichen Dimensionen.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass Arbeitnehmer eines Krematoriums Edelmetallrückstände, insbesondere Zahngold, die sie aus der Asche einer verbrannten Leiche entnommen haben, an ihren Arbeitgeber herauszugeben bzw. bei Unmöglichkeit Schadensersatz zu leisten haben. Hierzu sind sie in entsprechender Anwendung des Auftragsrechts nach §§ 667 BGB verpflichtet.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und war bis 2009 Betreiberin eines Krematoriums.

Der Beklagte war von 1995 bis 2010 dort beschäftigt. Zunächst bediente er einige Jahre alleine die Einäscherungsanlage, bevor er im Wesentlichen Büroarbeiten durchführte und nur noch aushilfsweise bei Einäscherungen zugegen war.

Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruch wurde bekannt, dass Beschäftigte die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsucht hatten. Bei Hausdurchsuchungen wurde Zahngold aus Kremierungsrückständen und erhebliche Geldbeträge gefunden, sowie in der gemeinsamen Wohnung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall. Dem Beklagten wurde daraufhin durch die Arbeitgeberin fristlos gekündigt. Eine hiergegen erhobene Klage des Beklagten blieb erfolglos.

Im vorliegenden Verfahren hatte das Bundesarbeitsgericht über von der Klägerin begehrten Schadensersatz in Höhe des in den Jahren 2003 bis 2009 aus dem Verkauf des Zahngoldes erzielten Erlöses zu entscheiden.

Das Landesarbeitsgericht gab dieser Klage in Höhe von EUR 255.610,41 statt. Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass nach dort feststehendem Sachverhalt nicht abschließend entschieden werden könne, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz zusteht.

Der Arbeitgeber als Betreiber des Krematoriums hat zwar grundsätzlich aus § 667 BGB analog einen Schadensersatzanspruch, wenn ein Arbeitnehmer Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich nimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Zahngoldes geworden ist.

Im Streitfall stand aber für das Bundesarbeitsgericht noch nicht fest, wem ein Schadensersatzanspruch zusteht, da auch der heutige Betreiber des Krematoriums als Anspruchsinhaber in Betracht kommt.

(Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 42/14 vom 21.08.2014)