Kündigung wegen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts? Noch nicht einmal während der Wartezeit nach § 1 KSchG

Kündigung wegen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts? Noch nicht einmal während der Wartezeit nach § 1 KSchG
29.08.2014251 Mal gelesen
Kündigung wegen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB darstellen.

Arbeitgeber reagieren manchmal empfindlich auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Arbeitnehmer und betrachten dies als Affront. Dass die Einholung externen Rechtsrats zur Versachlichung der Situation beitragen kann, wird dabei meist übersehen.

In einem vor dem ArbG Dortmund (Urt. v. 12.02.2014 - 9 Ca 5518/13) entschiedenen Fall ging die Verärgerung des Arbeitgebers über ein Anwaltsschreiben seiner Arbeitnehmerin soweit, dass er ihr deshalb kündigte. Die Arbeitnehmerin hatte mit Anwaltsschreiben zur Genehmigung eines bereits eingetragen und später wieder gestrichenen Urlaubs aufgefordert. Dieses Vorgehen hatte der Arbeitgeber nach dem eigenen Vortrag als "irritierend" empfunden. Dies sei in seinem Hause weder "üblich" noch "gewünscht". 

Das Besondere an dem entschiedenen Fall war, dass die Klägerin die Wartezeit von sechs Monaten nach § 1 KSchG noch nicht absolviert hatte. Sie genoss damit noch keinen Kündigungsschutz, so dass der Arbeitgeber ihr eigentlich ohne Begründung hätte kündigen können. Da der Arbeitgeber die Kündigung aber selbst auf das Anwaltsschreiben zurückgeführt hat, lag ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB vor. Danach darf die zulässige Ausübung seiner Rechte durch den Arbeitnehmer nicht zu seiner Benachteiligung bei einer Maßnahme des Arbeitgebers führen. Hierunter fällt erst recht, wenn eine negative Maßnahme auf Grund der zulässigen Rechtsausübung ergriffen wird. Das ArbG Dortmund wertete die Kündigung als unangemessen und Bestrafung der Arbeitnehmerin für die Wahrnehmung ihres Rechts anwaltlichen Beistand hinzuziehen.

Es kann sich also lohnen, auch eine Kündigung in der Wartezeit überprüfen zu lassen. Selbst bei dem Ausspruch einer dem Anschein nach problemlosen Wartezeitkündigung können sich Fehler einschleichen.