Kündigung und Kündigungsschutzprozess

Kündigung und Kündigungsschutzprozess
01.07.2014284 Mal gelesen
Eine Kündigung stellt den gravierensten Einschnitt in einem Arbeitsverhältnis dar - egal, ob berechtigt oder unberechtigt. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steht einiges auf dem Spiel.

Eine Kündigung stellt den gravierensten Einschnitt in einem Arbeitsverhältnis dar - egal, ob berechtigt oder unberechtigt. Für den Arbeitnehmer steht in vielen Fällen die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel; aber auch der Arbeitgeber begibt sich mit einer Kündigung zumindest in den ersten 1-2 Monaten nach deren Zustellung in eine Phase der Ungewissheit, da er nicht weiß, ob der Arbeitnehmer ggf. Kündigungsschutzklage erhebt.

Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Je nach Geschäftsgang bei Gericht, kann es noch einmal zwei - drei Wochen dauern, bis die Klage dem Arbeitgeber zugestellt worden ist.

Für den Arbeitnehmer lohnt sich eine genauere - anwaltliche - Prüfung, ob die Kündigung wirksam ist, sehr häufig. Vor allem, wenn sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Die gesetzlichen Kündigungsgründe - personen-, verhaltens- und betriebsbedingt - haben allesamt ihre Tücken. Insbesondere die verhaltensbedingte sowie die betriebsbedingte Kündigung sind sehr "fehleranfällig".

Bei der Frage, ob eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden soll oder nicht, bleibt immer auch die Kostentragungsregelung des § 12a ArbGG zu berücksichtigen. Danach hat jede Partei im Arbeitsgerichtsprozess I. Instanz seine Anwaltskosten selbst zu tragen. D.h. selbst wenn der Arbeitnehmer mit seiner Klage obsiegt, muss er seinen Anwalt aus eigener Tasche bezahlen. Dies schreckt in der Praxis viele Arbeitnehmer von einer Klageerhebung ab. Hat der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung, so dürfte diese in den meisten Fällen die Kosten übernehmen.

Ein Kündigungsschutzprozess bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Abfindungsvergleich zu erzielen. Ein solcher Vergleich kann für beide Seite Vorteile haben. Der Arbeitnehmer erhält regelmäßig eine Abfindung. Der Arbeitgeber läuft nicht Gefahr, dass sich - im Falle einer unwirksamen Kündigung - Verzugslohnansprüche summieren.

Arbeitgebern ist zu raten, eine Kündigung äußerst sorgfältig vorzubereiten und vor etwaigen "Schnellschüssen" dringend einen Anwalt zu konsultieren. Eine sorgfältige Vorbereitung der Kündigung kann sich in einem Kündigungsschutzverfahren auszahlen.

RA Dr. Christian Velten, Gießen

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