Mit Urteil vom 25. Juni 2014 (Az.: 7 AZR 847/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut klargestellt, dass auch Arbeitsverträge mit Betriebsratsmitgliedern unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam ohne Vorliegen eines Sachgrundes befristet werden können.
Grundsätzlich ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Eine Verlängerung ist bis zu der Gesamtdauer von 2 Jahren insgesamt bis zu drei Mal zulässig. Bereits mit Urteil vom 05.12.2012 (7 AZR 689/11) hatte das BAG entschieden, dass diese Grundsätze auch für Arbeitsverträge mit Betriebsratsmitgliedern gelten..
Auch auf Arbeitsverträge mit Betriebsratsmitgliedern werden daher die Regelungen des TzBfG angewendet. Allerdings dürfen Betriebsratsmitglieder nach § 78 S. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden. Weigert sich der Arbeitgeber, nach Ablauf der Befristung mit einem Betriebsratsmitglied einen Folgearbeitsvertrag abzuschließen, liegt hierin eine solche unzulässige Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds i. S. v. § 78 S. 2 BetrVG, wenn die Weigerung gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. In diesem Fall hat das Betriebsratsmitglied einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Abschluss eines Folgevertrages.
Die Beweislast für das Vorliegen der unzulässigen Benachteiligung liegt jedoch beim Betriebsratsmitglied. In einem Prozess muss daher es daher die Indizien darlegen, die für eine unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen. Erst dann muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und ggf. versuchen, die Indizien zu entkräften.
In dem Fall, der dem BAG-Urteil vom 25.06.2014 zugrunde liegt, war die Klägerin zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Dann wurde sie in den Betriebsrat des Unternehmens gewählt. In der Folgezeit wurde ihr Arbeitsvertrag einmalig befristet verlängert. Der Arbeitgeber lehnte jedoch nach Ablauf dieser einmaligen befristeten Verlängerung den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages ab. Die Klägerin fühlte sich durch diese Weigerung des Arbeitgebers, einen weiteren Vertrag abzuschließen, unzulässig wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt.
Der beklagte Arbeitgeber bestritt die unzulässige Benachteiligung aufgrund der Betriebsratstätigkeit. Im Prozess gelangte bereits in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände keine unzulässige Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Betriebsratstätigkeit anzunehmen sei. Dies wurde nun durch das BAG bestätigt. Die von der Klägerin erhobene Befristungskontrollklage und die hilfsweise auf Abschluss eines Folgevertrages gerichtete Klage wurden daher abgewiesen.
Die Anforderungen an den Vortrag des klagenden Betriebsratsmitglieds in einem Prozess, in dem der Anspruch eines Betriebsratsmitglied auf Abschluss eines Folgevertrages wegen einer unzulässigen Benachteiligung i. S. v. § 78 S. 2 BetrVG geltend gemacht wird sind aufgrund der Beweislastverteilung sehr hoch. Für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs muss es gelingen, Indizien für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung vorzutragen, die der Arbeitgeber nicht entkräften kann.
Ein Betriebsratsmitglied, dass sich einer unzulässigen Benachteiligung i. S. v. § 78 S. 2 BetrVG ausgesetzt sieht, sollte daher den Rat eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht oder eines auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes spezialisierten Rechtsanwaltes einholen, um die Erfolgsaussichten eines möglichen Gerichtsverfahrens einschätzen zu können.