Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub besteht auch nach dem Tod des Arbeitnehmers

Arbeit Betrieb
22.06.2014226 Mal gelesen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Tod eines Arbeitnehmers nicht dazu führt, dass sein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt. Der Anspruch bleibt bestehen und kann von den Angehörigen geltend gemacht werden.

140,5 offene Urlaubstage

Im zu entscheidenden Fall stritt die Witwe eines Arbeitnehmers um 140,5 offene Urlaubstage, die ihr verstorbener Ehemann bei seinem Arbeitgeber angesammelt hatte. Die Witwe verlangte vom Unternehmen eine Abgeltung für den über mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub ihres Mannes. Insgesamt ging es um 14.600 Euro. Das Unternehmen verweigerte die Abgeltung mit dem Argument, dass diese nicht vererbbar sei. Das Gericht in der ersten Instanz stimmte dem Unternehmen zu und bezog sich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die einen Urlaubsabgeltungsanspruch im Sterbefall des Arbeitnehmers verneint.

Anspruch bleibt bestehen und wird vererbt

Der EuGH hat in seinem Urteil jedoch festgestellt, dass der Anspruch auf Abgeltung für den nicht genommenen Jahresurlaub eines Arbeitnehmers nicht durch seinen Tod erlischt, sondern sehr wohl vererbt werden kann. Eine andere Beurteilung würde gegen die EU Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitregelung verstoßen (http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:299:0009:0019:de:PDF) Die Witwe hat demnach gegen das Unternehmen einen Anspruch auf Abgeltung (Rechtssache C-118/13).

Anspruch auf Jahresurlaub als wichtiger Grundsatz im Sozialrecht

Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Anspruch auf Jahresurlaub ein besonders wichtiger Grundsatz im Sozialrecht sei und erinnerte daran, dass die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen.

Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. Dabei sei unerheblich, aus welchen Gründen der Urlaub nicht genommen werden konnte.