Hitzefrei für Arbeitnehmer?

Hitzefrei für Arbeitnehmer?
11.06.2014355 Mal gelesen
... alle Jahre wieder kommt nicht nur der Sommer, sondern damit auch die Frage, ob es Hitzefrei für Arbeitnehmer gibt.

Die Antwort gestaltet sich - leider und nicht untypisch für viele arbeitsrechtliche Fragen - etwas kompliziert.

Grundsätzlich besteht bereits keine Verpflichtung zur Arbeit, wenn die Anordnung/Durchführung der Arbeit gegen zwingende gesetzliche Schutzrechte verstößt.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer einfach nicht zur Arbeit kommt, wer er ahnt oder befürchtet, dass es ein heißer Tag wird. Der Arbeitnehmer ist "lediglich" und solange berechtigt, seine Arbeitsleistung vor Ort nicht zu erbringen, wie z.B. die Raumtemperatur gegen zwingende Schutzrechte verstößt.

Zur Raumtemperatur bei der Arbeit besagt ein Anhang zur Arbeitsstättenverordnung, dass in "Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, . während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen" muss.

Aus einer konkretisierenden Arbeitsschutzrichtlinie ergibt sich dabei weiter, dass ein Grenzwert von 26 ° nicht überschritten werden "soll" und ein solcher von 35 ° nicht überschritten werden "darf". Diese Richtlinie enthält aber an sich nur Verpflichtungen für den Arbeitgeber. Deren mangelnde Beachtung durch den Arbeitgeber hat jedoch auf Folgen für die Rechte des Arbeitnehmers.

Konkret bedeutet dies. Bis einschließlich 26 ° Raumtemperatur können Sie schwitzen und müssen arbeiten. Ab 26,1 ° können Sie Ihren Arbeitgeber auffordern, tätig zu werden. Ab 30 ° muss der Arbeitgeber tätig werden, um die Raumtemperatur - und zwar in dem jeweiligen Raum - zu senken.

Gelingt ihm das nicht, können Sie sich weigern, weiter zu arbeiten. Ab und (nur) solange, wie es mehr als 35 ° im Raum sind, besteht von vornherein keine arbeitsrechtliche Verpflichtung mehr, zu arbeiten.

Mit der betriebsverfassungsrechtlichen Frage, ob und welches Mitbestimmungsrecht der Betriebsrat in diesem Zusammenhang hat, hatte sich im Jahre 2013 das LAG Schleswig-Holstein zu befassen. In einem Beschluss vom 01.10.2013 (1 TaBV 33/13) hat es dazu festgestellt, dass es sich bei § 3 a ArbStättVO um eine hinreichend konkrete Rahmenvorschrift handelt, bei deren Ausfüllung dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. I Nr. 7 BetrVG zusteht. Eine Einigungsstelle, die eine konkrete betriebliche Regelung zur Wärmeentlastung finden solle, sei daher nicht offensichtlich unzuständig.

Weiterere Informationen finden Sie auf meiner Homepage (www.reineke-ra.de) im Bereich FAQ.