Eine Kündigung ist meist ein Schock und die meisten Betroffenen lassen nicht selten den Kopf hängen. Das sollte nicht getan werden, denn ab Erhalt der Kündigung läuft eine 3-wöchige Frist für die Kündigungsschutzklage.
Vielfältige Gründe einer Kündigung
Eine Kündigung kann wegen einer Vielzahl von Gründen ausgesprochen werden, beispielsweise wegen unangemessenem Verhalten, oder aber wegen langer Krankheit mit einhergehendem Fernbleiben von der Arbeitsstelle.
Neuerdings häufen sich auch die Fälle, in denen wegen Aktivitäten auf Facebook eine Kündigung ausgesprochen wird. So kam es schon oft vor, dass ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit abfällige Bemerkungen über den Arbeitgeber auf Facebook gepostet hat - und schon flatterte die fristlose Kündigung ins Haus.
Auch ist ein Fall bekannt, in dem eine Krankenpflegerin einen Patienten ungefragt fotografierte und dieses Bild bei Facebook hochlud. Es folgte die außerordentliche, fristlose Kündigung.
Grundsätzlich erst Abmahnung
Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber im Regelfall immer eine Abmahnung aussprechen, also es darf grundsätzlich "nicht sofort" gekündigt werden. In Einzelfällen kann von dieser Abmahnung allerdings abgesehen werden, so beispielsweise, wenn eine Abmahnung das Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellen kann.
Kündigungsschutzklage erheben
In den meisten Fällen lohnt sich eine Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber. Über die Erfolgsaussichten dieses Vorgehens sollten Sie sich mit einem Anwalt für Arbeitsrecht unterhalten. Uns können Sie hierfür kostenlos anrufen: 0800 / 100 41 04 oder uns unter www.recht-freundlich.de im Live-Chat besuchen!