Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen Alkohols am Steuer kann auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein

Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen Alkohols am Steuer kann auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein
24.04.2014253 Mal gelesen
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin bedarf es im Falle eines Fernfahrers, der unter Alkoholeinfluss während seiner Arbeit einen Unfall verursacht keiner Abmahnung, auch wenn der Betroffene diagnostizierter Alkoholiker ist. (AG Berlin, Urteil vom 03.04.2014, 24 Ca 8017/13).

Das Gericht sah eine entsprechende Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers als unbegründet an, dieser hatte argumentiert, er habe seine Arbeitnehmerpflichten als Alkoholiker nicht schuldhaft verletzt, eine verhaltensbedingte Kündigung sei demnach nicht gerechtfertigt.

 

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer der als Berufskraftfahrer, mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 ?) einen Unfall, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand verursacht hatte. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. 

Das AG hatte dem Arbeitgeber in Bezug auf die Fristgemäße Kündigung rechtgesprochen. Das Verhalten des Angestellten habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend und in vorwerfbarer Weise verletzt. Es wäre vorliegend von ihm als Berufskraftfahrer zu erwarten gewesen, nüchtern zum Fahrtantritt zu erscheinen und auch während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen. Auch die Alkoholerkrankung könne den Arbeitnehmer vorliegend nicht entlasten.. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers insbesondere durch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wiege hier auch derart schwer, dass ihm nicht mit einer Abmahnung hätte begegnet werden müssen. Der Arbeitgeber müsse dafür Sorge tragen, dass das Alkoholverbot von allen Fahrern beachtet werde; dies sei mit einer bloßen Abmahnung nicht zu erreichen. 

Auf die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung kam es vorliegend nicht mehr an, da diese bereits auf Grund formaler Fehler unwirksam war. 

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.04.2014 - 24 Ca 8017/1