Flashmob-Aktion ist rechtmäßig: BVerfG spricht Klartext

Arbeit Betrieb
18.04.2014318 Mal gelesen
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes gegen gewerkschaftlich Organisierte nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 3185/09). Grund der Verfassungsbeschwerde war eine streikbegleitende Flashmob-Aktionen im Einzelhandel.

Das Bundesverfassungsgericht ist, wie die vorrangegangenen arbeitsgerichtliche Entscheidungen ebenfalls der Meinung, dass das Arbeitskampfrecht so wie die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG hinreichend berücksichtigt und dadurch geschützt wurden und der Flashmobaufruf im konkreten Fall zulässig war.

Mit der Veröffentlichung eines virtuelles Flugblattes bat die beklagte Gewerkschaft Interessierte ihre Kontaktdaten zu hinterlegen, um gemeinsam "in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen".

man wollte

"z. B. so: Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen."

Ende 2007 wurde diese Flashmob-Aktion durchgeführt.

Das Ziel des Beschwerdeführers, ein Arbeitgeberverband für den Einzelhandel, war der Gewerkschaft weitere Aufrufe zu derartigen Flashmobs zu untersagen. Jedoch blieb das vor allen Instanzen erfolglos.

Die wesentliche Erwägungen der Kammer gegen eine Annahme zur Entscheidung sind zum einen, dass die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers nicht durch den Beklagten verletzt wurde. Art. 9 Abs. 3 GG schütz nicht nur die anerkannten traditionelle Formen des Arbeitskampfes, sondern auch jene, die die Parteien als wirksam erachten. Die Wahl der Arbeitskampfmittel, die diese für geeignet halten ist den Parteien selbst überlassen, da die Mittel des Arbeitskampfes ist nicht grundsätzlich beschränkt sind.

Es ist auch keine Optimierung der Kampfbedingungen gefragt. Überprüft wird nur die Proportionalität, so dass während Tarifverhandlungen kein einseitiges Übergewicht entsteht.

Das Bundesarbeitsgericht berücksichtig zudem die Gefahr, dass Flashmob-Aktionen außer Kontrolle geraten können, wenn Dritte an diesen Teilnehmen, da diese regelmäßig weniger Beinflussbar sind. Der Teilnahme Dritter wird daher im Ausgangsverfahren auch eine deutliche Grenze gesetzt. So zum Beispiel muss der Arbeitskampf deutlich als von der Gewerkschaft getragen erkennbar ein um die Interessen der Arbeitgeber bei rechtswidrigen Aktionen hinreichend zu schützen.

Auch mit wirksamen Gegenmaßnahmen der Arbeitgeberseite gegen einen solchen Flashmob hat sich das Arbeitsgericht auseinandergesetzt. Das Bundesverfassungsgericht setzt nicht, ohne dass die Fachgerichte einer deutlichen Fehleinschätzung folgen, eine eigene Einschätzung der Wirksamkeit von Reaktionsmöglichkeiten an die Stelle besagter Fachgerichte.

Eben jene Fehleinschätzung ist nicht erkennbar. Die Interessen der Arbeitgeberseite werden ebenso beachtet, wie das Hausrecht und die vorübergehende Betriebsstilllegung als wirksame Gegenmaßnahme der Arbeitgeberseite.

Zum anderen ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG verletzt: Ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wurden nicht festgestellt. Bei mangelhaften gesetzlichen Vorgaben müssen die Gerichte auf Grund des Justizgewährleistungsanspruchs mit juristischen Methoden aus den bestehenden rechtlichen Grundlagen ableiten, was im Einzelfall gilt. Daraus folgt, dass sich die Arbeitsgerichte verfassungswidrig verhalten würden, wenn sie unter Hinweis auf fehlende Rechtsgrundlagen arbeitskampfrechtliche Streitigkeiten nicht entscheiden würden. Daher ist es Zulässig, dass das Bundesarbeitsgericht auf Grundlage des geltenden Rechts und nach Maßgabe näherer Ableitung aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Flashmob-Aktionen beurteilen kann und darf.

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