Arbeitsgericht: Mehr Geld für Pflegekräfte

Arbeit Betrieb
29.04.20081358 Mal gelesen


Pflegekräfte können von ihrem Arbeitgeber eine Zulage verlangen, auch wenn sie lediglich Grundpflege ausüben, so das Arbeitsgericht Essen.

Eine Arbeitgeberin stellte die Zahlung der Pflegezulage an eine Altenpflegerin ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Mitarbeiterin überwiegend Grundpflegetätigkeiten ausübe. Diese umfassen z. B. das Waschen, An- und Auskleiden und die Überwachung der Nahrungsaufnahme. Die Behandlungspflege, also das Verabreichen von Medikamenten, Wechseln von Verbänden oder andere medizinische Hilfstätigkeiten, nehme nur geringen Raum ein. Die Mitarbeiterin war der Ansicht, dass ihre Tätigkeit mit den alten und zugleich kranken Bewohnern die Zahlung rechtfertige. Im Arbeitsvertrag war die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe KR I vereinbart.

Das Arbeitsgericht Essen setzte in seiner Entscheidung [Az. 8 Ca 5676/06] die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts um: Mit Urteil vom 28.03.2007 - Az. 10 AZR 707/05 - entschied es über den Anspruch einer Pflegekraft auf die Pflegezulage in Höhe von 42,02 EUR brutto monatlich. Bislang lehnten die Bundesrichter es lediglich ab, dass die Behandlungspflege die Grundpflege zeitlich übersteigen müsse. Nun ließen sie es für den Anspruch ausreichen, dass lediglich Grundpflege ausgeübt wurde. Das Arbeitsgericht Essen folgte der Begründung und sprach der Klägerin die begehrte Zulage zu. Den Streit um den konkreten Inhalt der Tätigkeit brauchte es nicht aufzuklären.
 
Das Urteil ist rechtskräftig.
 
Marc Traphan - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht