Pflegekräfte können von ihrem Arbeitgeber eine Zulage verlangen, auch wenn sie lediglich Grundpflege ausüben, so das Arbeitsgericht Essen.
Eine Arbeitgeberin stellte die Zahlung der Pflegezulage an eine Altenpflegerin ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Mitarbeiterin überwiegend Grundpflegetätigkeiten ausübe. Diese umfassen z. B. das Waschen, An- und Auskleiden und die Überwachung der Nahrungsaufnahme. Die Behandlungspflege, also das Verabreichen von Medikamenten, Wechseln von Verbänden oder andere medizinische Hilfstätigkeiten, nehme nur geringen Raum ein. Die Mitarbeiterin war der Ansicht, dass ihre Tätigkeit mit den alten und zugleich kranken Bewohnern die Zahlung rechtfertige. Im Arbeitsvertrag war die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe KR I vereinbart.