Ein Rechtsirrtum: Es kann auch während der Krankheit gekündigt werden

Ein Rechtsirrtum: Es kann auch während der Krankheit gekündigt werden
01.04.2014279 Mal gelesen
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass eine Kündigung während der Krankheit nicht ausgesprochen werden darf.

Es erreichen uns immer wieder telefonische Anfragen, die Kündigungen während einer Erkrankung betreffen. Da der Gesetzgeber eine strenge 3-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vorgesehen hat, laufen Arbeitnehmer Gefahr, wichtige Rechte zu verpassen. Wer während der Erkrankung eine Kündigung bekommt, zunächst die Gesundung abwartet und sich dann um die Abwehr der Kündigung kümmert, hat möglicherweise die Frist versäumt. 

Wichtig: Eine Erkrankung eines Arbeitnehmers hindert den Arbeitgeber nicht, eine Kündigung auszusprechen. Mit anderen Worten: Die Arbeitsunfähigkeit schützt nicht vor Kündigung. 

In sogenannten Kleinbetrieben, sprich Betrieben, in denen 10 oder weniger Mitarbeiter in Vollzeit tätig sind, gilt des Weiteren kein Kündigungsschutz. Wer als Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb während der Erkrankung eine Kündigung erhält, hat auch keinen Anspruch auf eine Abfindung. Es müssen nur die Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine besondere Begründung braucht die Kündigung nicht. 

Nur in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern ist das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Dann ist zwar eine Kündigung während der Erkrankung möglich. Es bedarf aber für eine wirksame Kündigung Kündigungsgründe, die im Gesetz näher beschrieben sind. Dabei handelt es sich um betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe. 

Wenn Sie also eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, ist dennoch Eile geboten. Wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein betroffener Arbeitnehmer sich nicht selber um rechtliche Maßnahmen und die Abwehr der Kündigung kümmern kann, sollte trotzdem kurzfristig Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen werden. Gern können Sie unsere kostenlose Hotline unter 0800/1004104 anwählen. Wir können Ihnen dann eine erste Einschätzung zu der Kündigung geben und Ihnen aufzeigen, welche rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden sollten.