Die Richter hatten sich die Arbeitsbedingungen in einer Rechtsanwaltskanzlei näher angesehen. Ein Rechtsanwalt verdiente zuletzt 2.445 €. Seinen Angaben nach leistete er insgesamt fast 1700 Stunden Mehrarbeit, die nicht vergütet wurden. Diese seien auch stets notwendig gewesen, da er neben seiner normalen Arbeit täglich zwischen zehn und zwanzig Akten zur Bearbeitung bekommen habe und diese Arbeit auch von seinen Arbeitgebern geduldet worden war. Die Arbeitgeber argumentieren, die Überstunden seien weder erforderlich, noch zu irgendeinem Zeitpunkt von ihnen angeordnet oder geduldet worden.Das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte die für den Angestellten ungünstige Entscheidung der Vorinstanz. Die Überstunden müssen also nicht vergütet werden.
Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf gesonderte Überstundenvergütung für jede Mehrarbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, besteht nicht. Sie liegt aber nahe, wenn die Mehrarbeit über die persönliche regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers hinausgeht, oder eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer - wie hier auch - kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Der Arbeitnehmer hätte hier aber genau darlegen müssen, für welche Arbeit er an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten überobligatorisch tätig geworden ist. Pauschale Behauptungen, wie der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten, reichen dafür nicht aus. Die Beweislage ist in solchen Fällen immer sehr schwer.
Hier durften die Arbeitgeber daher ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Arbeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfüllt hat und auch erfüllen konnte. Der Arbeitnehmer hatte zu keinem Zeitpunkt des Anstellungsverhältnisses darauf hingewiesen, dass er die von ihm erwartete Arbeit nicht innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit erbringen konnte. Dadurch wurde den Arbeitgebern jede Möglichkeit genommen ihm weniger Arbeit zuzuweisen oder genauere Anweisungen zu erteilen. Auch habe sich den Arbeitgebern die Mehrarbeit nicht anhand seiner Anwesenheitszeiten aufdrängen müssen. Denn er hatte einen eigenen Schlüssel zu den Kanzleiräumen und nahm oft Auswärtstermine wahr.
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Quelle:
LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 28.10.2013
Aktenzeichen: 5 Sa 257/13