Zur Wirksamkeit einer Probezeitbefristung innerhalb eines befristeten Arbeitsvertrages

Arbeit Betrieb
17.04.2008394 Mal gelesen

Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages zu entscheiden und urteilte am 16. April 2008 wie folgt:

Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine zusätzliche Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird.

 

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. November 2005 beschäftigt. Im beklagten Arbeitgeber gestellten Formulararbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 befristet.
Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 ende.
Dagegen wandte sich die Klägerin.

 

Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit konnte die Klägerin entnehmen, dass der Vertrag für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte.
Nach dieser optischen Vertragsgestaltung brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt mit der Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht zum Tragen kam, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor nach Ablauf von sechs Monaten enden sollte.

 

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