Gerechtfertigt ist diese dann, wenn objektive Tatsachen vorliegen, die den dringenden Verdacht wecken, dass der Arbeitnehmer sich einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hat. Der Arbeitgeber muss aber alles ihm Zumutbare getan haben, um den Sachverhalt aufzuklären, insbesondere den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Ohne eine solche, liefe man Gefahr, dass die Verdachtskündigung unwirksam wäre. Regelmäßig geht es um Diebstahl.-
Es bleibt bei der Kündigung, selbst wenn sich später z.B. im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Arbeitnehmer herausstellt, dass dieser definitiv keine Straftat begangen wurde. Der Arbeitnehmer hat dann aber einen Anspruch auf Neueinstellung.
Den Arbeitgeber trifft allerdings kein Verschulden, wenn der Arbeitnehmer gar nicht bereit ist, sich zu dem Verdacht zu äußern.
Bei Rückfragen: RA Sagsöz, Sekretariat 0228 9619720
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