Das private Surfen im Internet am Arbeitsplatz kann den Job kosten!

Arbeit Betrieb
25.03.20082205 Mal gelesen

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Außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB wegen privater Nutzung des vom Arbeitgeber (AG) zur Verfügung gestellten Internetanschlusses?

1. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen herausgearbeitet, dass privates Internetsurfen "an sich" wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist,

  • beim unbefugten Herunterladen einer erheblichen Menge an Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme,
  • wenn der Arbeitnehmer (AN) trotz ausdrücklichem Verbot nach einer einschlägigen Abmahnung das Internet privat nutzt,
  • wenn durch das Internetsurfen Vireninfektion oder andere Störungen des betrieblichen Betriebssystems verbunden sein können,
  • wenn Daten heruntergeladen werden, deren Rückverfolgung zu einer Rufschädigung des AG führen könnte, beispielsweise bei strafbaren oder pornografischer Darstellungen,
  • weil der AN seine Arbeitspflicht dadurch verletzt, dass er während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringt oder
  • durch die private Nutzung des vom AG zur Verfügung gestellten Internetzugangs dem AG zusätzliche Kosten entstehen und der AN die Betriebsmittel unberechtigterweise in Anspruch nimmt.

2. Grundsätzlich verletzt der AN seine Hauptleistungspflicht, wenn er das Internet während der Arbeitszeit privat nutzt. Dadurch darf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigt werden. Je mehr der AN inhaltlich und zeitlich seine Arbeitspflicht dabei vernachlässigt, umso schwerer wiegt die damit verbundene Pflichtverletzung.


Das Bundesarbeitsgericht ist im Zusammenhang mit dem privaten Internetsurfen restriktiv und hält eine Kündigung des AN grundsätzlich für möglich, trotz fehlender Vorgaben des AG zur privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, BAG Urteil vom 31.5.2007, 2 AZR 200/07. Das Bundesarbeitsgericht sieht in unbefugtem Surfen im Internet auch keine sozial adäquate Tätigkeit, BAG NZA 06, 98.

Dagegen hat das LAG Rheinland-Pfalz (MDR 06, 1355) sogar fünfstündiges Surfen innerhalb von vier Monaten nicht als ungewöhnlich umfangreiche private Nutzung des Internets angesehen, auch wenn während dieser Zeit die Arbeitspflichten nicht erfüllt worden sind.

Fazit: Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet dürfte noch nicht abgeschlossen sein. Arbeitgebern ist zu raten, nicht nur für das private Internetsurfen am Arbeitsplatz für möglichst klare Regeln zu sorgen. Generell sollten die dienstliche und private Nutzung von Kommunikationsmitteln aller Art wie Internet, Festnetz- oder Mobiltelefon individualrechtlich geregelt sein. Beispielsweise, ob die Überlassung auch zur privaten Nutzung erfolgt und wie das im Einzelnen ausgestaltet sein soll. Dies kann durch das Direktions- oder Weisungsrecht des AG geschehen.

Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls. Arbeitnehmer, denen wegen des privaten Surfens im Internet gekündigt worden ist, sollten sich die Entscheidungsgründe des zitierten LAG-Urteils Rheinland-Pfalz zu eigen machen, da dieses Urteil sehr arbeitnehmerfreundlich ausgefallen ist. AG werden sich dagegen auf die Rechtsprechung des BAG berufen.

Anmerkung: Als Kündigungsgrund dürfte das Internetsurfen am Arbeitsplatz den beliebten Spesenbetrug bereits abgelöst haben.