Ankündigung einer Erkrankung – fristlose Kündigung wirksam?

Arbeit Betrieb
15.11.2013277 Mal gelesen
Droht der Arbeitnehmer mit einer Krankschreibung, um blau zu machen, riskiert er eine fristlose Kündigung

Kündigt ein Arbeitnehmer eine Krankheit an, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn er die Krankheit nur vortäuscht, um sich ein paar freie Tage gönnen zu können.

 

Die Ankündigung einer Krankheit stellt jedoch keinen Kündigungsgrund dar, wenn zu diesem Zeitpunkt objektiv eine Erkrankung besteht. Dies geht aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 15.03.2013 (Az.: 10 Sa 2427/12) hervor.

 

Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

Im vorliegenden Fall erklärte ein Angestellter an einem Freitag gegenüber zwei Kollegen, dass er "kaputt" sei und ab dem nächsten Montag mindestens eine Woche Urlaub brauche, zum Arzt wolle er nicht gehen. Seine Tätigkeit setzte der Angestellte bis zum Feierabend um 16:00 Uhr fort. Nachdem er am Montag zur Arbeit nicht erschien, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos, da er die Aussage am Freitag als Ankündigung einer Krankheit ansah. Am Dienstag wurde die Kündigung dem Angestellten zugestellt, am selben Tag suchte er einen Arzt auf und wurde rückwirkend ab Montag arbeitsunfähig krankgeschrieben. Gegen die Kündigung erhob der Angestellte eine Kündigungsschutzklage und bekam Recht.

 

Es ist danach zu differenzieren, ob der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Ankündigung einer Erkrankung objektiv krank ist oder nicht, so das LAG. Ist der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Ankündigung objektiv nicht erkrankt, ist eine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung möglich. Ist der Mitarbeiter objektiv krank, so ist eine Abmahnung erforderlich.

 

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

Behauptet der Arbeitnehmer eine Erkrankung, trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass diese Behauptung nicht stimmt. Im konkreten Fall hätte der Arbeitgeber die Aussage seines Mitarbeiters sofort abklären lassen können und müssen, indem er ihn zum Arzt geschickt hätte. Weil er das nicht tat, konnte er auch nicht beweisen, dass der Angestellte am Freitag im Zeitpunkt der Ankündigung der Erkrankung noch gesund war. Hierfür war er aber beweispflichtig, sodass die ohne Abmahnung ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

 

Arbeitgebern ist zu empfehlen, vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung einen (Fach-) Anwalt zu konsultieren.

 

Volker Schneider
 
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de