Klage gegen den eigenen Arbeitgeber?

Klage gegen den eigenen Arbeitgeber?
01.11.2013271 Mal gelesen
Haben Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich helfen, nicht jede Kündigung ist auch wirklich wirksam.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und nicht innerhalb von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen, wird die Kündigung wirksam und ist nicht mehr angreifbar.

Es ist kein Verbrechen, seinen Arbeitgeber im Falle einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht zu verklagen. Jeder Arbeitgeber weiß, wenn er mehr als 10 Mitarbeiter in seinem Betrieb beschäftigt und eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, dass diese durch den gekündigten Arbeitnehmer nur innerhalb von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung auf ihre Berechtigung überprüft werden kann.

Danach hat sich der Arbeitnehmer seinem Schicksal zu fügen.

Es ist daher legitim und dringend erforderlich, dass man als Arbeitnehmer diese Frist sorgfältig notiert und wahrt.

Nicht jede betriebsbedingte Kündigung ist rechtmäßig oder berechtigt.

In aller Regel lässt sich mit dem Arbeitgeber allerdings eine Einigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages treffen, wonach der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird.

Achtung!

Achten Sie aber darauf, wie ein solcher Aufhebungsvertrag formuliert wird, damit Sie nicht eine Sperre beim Arbeitsamt erhalten.

Unterschreiben Sie auch nicht den Ihnen mit der Kündigung womöglich schon vorgelegten Aufhebungsvertrag. Es lassen sich hier ganz viele Punkte nachverhandeln.

Rechtsanwalt Georg Schäfer nimmt seit 17 Jahren erfolgreich die Rechte von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht wahr.

Rufen Sie uns also an oder schicken Sie uns eine E-Mail: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de.

Georg Schäfer

Rechtsanwalt