Die Abfindung und der Aufhebungsvertrag

Die Abfindung und der Aufhebungsvertrag
29.10.2013219 Mal gelesen
Haben Sie eine Arbeitgeberkündigung erhalten? Nicht jede Kündigung ist auch wirksam! Wenden Sie sich an einen fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht. Wir können Ihnen helfen! Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Chef die Kündigung, ob aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen erhalten hat, wird in aller Regel nicht wieder zurück an seinen Arbeitsplatz wollen.

Vielmehr wird er sich einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag von seinem Arbeitgeber trennen wollen. Ziel eines solchen einvernehmlichen Aufhebungsvertrages ist eine stattliche Abfindung zu erzielen.

All dies ist selbstverständlich möglich und auch richtig. Es macht keinen Sinn, sich gegen den Willen seines eigenen Arbeitgebers an seinen Arbeitsplatz zurück zu klagen. Auch wenn es Gesetze und Regeln gibt, die ein Mobbing oder sonstige Benachteiligungen eines solchen Arbeitnehmers verbieten, so würde das Arbeitsklima mindestens und vorsichtig ausgedrückt extrem angespannt sein.

Wenn Ihnen Ihr Betrieb, neben der betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag anbietet, dann unterschreiben Sie diesen nicht sofort. Es lassen sich hier sehr viele eigene Wünsche des Arbeitnehmers in einen solchen Aufhebungsvertrag aufnehmen.

Natürlich lässt sich auch immer über die Höhe einer Abfindung, die der Chef von sich aus bietet, verhandeln.

Es gibt Punkte wie:

  • Freistellung

  • Outplacement

  • Wechsel in eine Transfergesellschaft

  • das Behaltendürfen von Betriebsmitteln wie Handys und Laptop

die man gerne in einen solchen Aufhebungsvertrag reinverhandeln kann.

Suchen Sie also dringend den Rat eines fachkundigen Anwalts für Arbeitsrecht, bevor Sie einen solchen Aufhebungsvertrag unterschreiben.

Rechtsanwalt Georg Schäfer hat schon unzählige Arbeitnehmer seit 17 Jahren erfolgreich vertreten.

Schicken Sie uns eine E-Mail: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de oder rufen Sie uns an.

Georg Schäfer

Rechtsanwalt