Veröffentlichung von Belegschaftsfotos im Internet

Arbeit Betrieb
21.10.2013 197 Mal gelesen
Wann ist ein Belegschaftsfoto, auf dem ein Mitarbeiter zu sehen ist, nach dessen Ausscheiden aus dem Internet zu entfernen?

Arbeitgeber haben oft insbesondere zu Marketingzwecken ein Interesse daran, Fotos ihrer Belegschaft oder von einzelnen Arbeitnehmern im Internet zu veröffentlichen. Sei es, um hiermit auf der Homepage die Verbundenheit zwischen dem "Team" und dem Arbeitgeber zu demonstrieren, oder um über aktuelle Veranstaltungen auch visuell mit Fotos von mitwirkenden Arbeitnehmern zu berichten.

Die Veröffentlichung solcher Bilder, auf denen Mitarbeiter zu sehen sind, hat allerdings entgegenstehende Rechte der Mitarbeiter zu beachten, insbesondere das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses darf gem. § 22 KuG nicht ohne Einwilligung des Abgebildeten durch Verbreitung oder öffentliche Zur-Schau-Stellung gestört werden. Da das Bildnis im Internet einer unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich gemacht wird, liegt hierin ohne Weiteres ein solches öffentliches Zur-Schau-Stellen.

 In einem bestehenden Arbeitsverhältnis kommt zumeist allerdings eine Einwilligung des Mitarbeiters in die Verwendung des Bildes in Betracht. So hat etwa das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 30.11.2012 - 6 Sa 271/12) bereits in der Teilnahme am Fototermin für ein Belegschaftsfoto in Kenntnis des Verwendungszwecks eine Einwilligung des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung gesehen. Eine solche Einwilligung kann auch konkludent erfolgen und bedarf keiner besonderen Form.

Ob eine solche Einwilligung auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauert, ist noch nicht vollständig geklärt. Die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte geht allerdings davon aus, dass die Einwilligung dann über das Ende des Arbeitsverhältnisses andauert, wenn das Foto nur allgemeinen Illustrationszwecken dient und ehemalige Mitarbeiter nicht besondere herausgestellt werden. Offengelassen hat das LAG Rheinland-Pfalz im oben genannten Urteil die kontrovers diskutierte Frage, ob eine einmal erteile Einwilligung vom Arbeitnehmer widerrufen werden kann.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Eltville / Gießen

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