Die Abfindung im Aufhebungsvertrag steuerpflichtig?

Die Abfindung im Aufhebungsvertrag steuerpflichtig?
06.10.2013422 Mal gelesen
Haben Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich helfen, nicht jede Kündigung ist auch wirklich wirksam.

Seit 01.01.2006 gibt es keine Steuerfreibeträge mehr. Abfindungen sind Einkommen und müssen als solches voll versteuert werden. Die Abfindung kann jedoch nach der sogenannten Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden.

Die Abfindung erhält ein Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Arbeitgeberkündigung aber Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag als sozialen Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes. Insofern könnte man annehmen, dass die Abfindung steuerfrei sei.

Tatsächlich war sie dies mal. Seit 01.01.2006 ist die Abfindung jedoch voll steuerpflichtig.

Die Abfindung in einem Aufhebungsvertrag kann nach der sogenannten Fünftel-Regelung ermäßigt versteuert werden.

Die Abfindung ist laut Gesetz Teil des Einkommens des Arbeitnehmers. Wenn man nun eine Regelung findet, dass die Abfindung in fünf Teilen mit dem Restlohn des Arbeitnehmers ausgezahlt werden kann, ermäßigt sich aufgrund einer ausgesprochen komplizierten Formel das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers. Zur genaueren Berechnung dieser Fünftel- Regelung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Unabhängig davon sollte im Aufhebungsvertrag und vor allem mit der Personalabteilung des Arbeitgebers darüber gesprochen werden. Sie sparen sich dadurch einen ganz erheblichen Teil an Einkommenssteuer.

Bei einer niedrigen steuerpflichtigen Abfindung, kann die Steuer bis auf 0 reduziert werden.

Allerdings ist es nicht gerade Ziel, eine möglichst geringe Abfindung herauszuschlagen.

Auch unter diesem Aspekt, das Sie eine möglichst hohe Abfindung erzielen wollen, wenden Sie sich bitte dringend an einen fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht.

Es gibt viele Möglichkeiten, wie man Ihnen zu einer höheren Abfindung verhelfen kann.

Wir machen das tagtäglich und können Ihnen helfen.

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail:

info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de.

Georg Schäfer

Rechtsanwalt