Besteht ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Ausbildungskosten? Neueste Rechtsprechung

Arbeit Betrieb
18.02.20081035 Mal gelesen

Heutzutage ist es weit verbreitet, dass sich Angestellte nebenberuflich fortbilden. Hiervon profitiert auch der Arbeitgeber, weshalb die Kosten einer Zusatzausbildung oder eines Zusatzstudiums oft von ihm bezahlt werden. Der Arbeitgeber möchte sich - verständlicherweise - auch absichern, dass seine Investition in seinen Angestellten nicht "umsonst" war, wenn der Arbeitnehmer kurze Zeit nach Abschluss der von seinem Chef bezahlten Aus-/ Fort- oder Weiterbildung das Unternehmen verlässt.

Aus diesem Grund befinden sich in Arbeitverträgen sehr häufig Klauseln, wonach der Arbeitnehmer Aus-/ Fort- oder Weiterbildungskosten zurückzahlen muss, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist nach Abschluss der Fortbildung kündigt, um in ein anderes Unternehmen zu wechseln.

Solche Klauseln befinden sich häüfig in Standard - Arbeitsverträgen. Diese unterliegen einer Inhaltskontrolle, da es sich in der Regel um Allgemeine Geschäftbedingungen handelt. Nach der arbeitgerichtlichen Rechtsprechung sind vor allem Klauseln unzulässig, wonach der Arbeitnehmer auch noch nach über drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ausbildungskosten zurückzahlen muss. Grund: Ansonsten würde der Arbeitnehmer faktisch in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung gehindert.

Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bezüglich der Rückzahlung von Ausbildungsvergütungen eine neue Entscheidung gefällt: Danach sind Klauseln in Arbeitsverträgen unwirksam, wenn die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf den jeweiligen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst werden soll. Somit muss der Arbeitnehmer auch dann die Ausbildungskosten nicht zurückzahlen, wenn die zulässigen Fristen eingehalten worden sind, aber im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, für welche Fälle dies gelten soll. In dem durch das BAG entschiedenen Fall ging es um einen Angestellten, der neben dem Job ein Fachhochschulstudium absolvierte, das der Arbeitgeber bezahlt hatte. Kurz nach Abschluss des Studiums kündigte der Arbeitnehmer, weshalb der Arbeitgeber die gezahlten Ausbildungskosten zurück verlangte - zu unrecht, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied.

Obwohl die neuste Entscheidung des BAG eine Grundsatzentscheidung ist, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Ich berate Arbeitnehmer gerne zu der Frage, ob sie befürchten müssen, eine vom Arbeitgber bezahlte Ausbildung zurückzuzahlen, wenn sie die Stelle wechseln möchten. Natürlich berate ich auch Arbeitgeber bezüglich der Frage, welche Klauseln wegen der Rückzahlung der Ausbildungskosten im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam sind und bin Ihnen bei der Formulierung entsprechender Arbeitverträge behilflich. Hierzu können Sie jederzeit einen ersten Besprechungstermin mit mir vereinbaren.

Rechtsanwalt Maximilian Koch

LEDERER & PARTNER Rechtsanwälte

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