Neues vom Kündigungsschutz: Kündigungen müssen mit vollem Namen unterschrieben sein

Arbeit Betrieb
03.02.20081148 Mal gelesen

Kündigungen genügen nur dann dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB, wenn sie mit dem vollen Namen des Kündigenden unterschrieben sind. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt daher nicht. Es ist allerdings auch nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die Unterschrift als Namenszug erkennbar ist.