Einsatz von Leiharbeitnehmern - Arbeitgeber in der Klemme?

Einsatz von Leiharbeitnehmern - Arbeitgeber in der Klemme?
11.07.2013602 Mal gelesen
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen, (BAG, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11).

1. Sachverhalt
Ein Arbeitgeber beabsichtigt, eine Leiharbeitnehmerin ohne zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Der Antrag des Arbeitgebers hatte in den Vorinstanzen (z.B. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 16. November 2011 - 17 TaBV 16/11) erfolg. Vor der Bundesarbeitsgericht hatte der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers hingegen keinen Erfolg.

2. Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers u.a. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Verweigert ein Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen.  Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist.

3. BAG-Entscheidung (BAG, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11).

Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern kann, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen.

Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolge nach dem AÜG (konkret: § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) vorübergehend. Diese Regelung sei nicht lediglich ein unverbindlicher Programmsatz, sondern diene dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zudem solle sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebes in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Es komme nicht darauf an, so das BAG, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG für das Rechtsverhältnis des einzelnen Leiharbeitnehmers zum Entleiher ergeben.

4. Kommentar

Die Entscheidung des BAG überrascht im Ergebnis nicht, sondern ist unter dem Apsekt des Leiharbeitnehmerschutzes konsequent. Allerdings wäre es iSd Rechtssicherheit wünschenswert gewesen, wenn das BAG den Streitfall zum Anlass genommen hätte, um den Begriff "vorübergehend" näher zu konkretisieren. Bislang ist nämlich noch unklar, welcher Zeitraum mit "vorübergehend" gemeint ist.

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