Der Arbeitgeber hat das Verschulden des Arbeitnehmers für seine alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen

Der Arbeitgeber hat das Verschulden des Arbeitnehmers für seine alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen
25.06.2013284 Mal gelesen
Für die Frage des Verschuldens eines alkoholabhängigen Arbeitnehmers an einer alkoholbedingten Arbeitsunfähigkeit kommt es nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln regelmäßig nicht auf ein etwaiges Verschulden bei der Herbeiführung der Abhängigkeit an. Entscheidend ist allein das Verschulden an der ...

... Herbeiführung der konkreten Arbeitsunfähigkeit.

Ab dem 23. November 2011 war ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer infolge eines Sturztrunks für über zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 28. November 2011 kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Am 21. Juni 2012 verständigten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren vergleichsweise auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Dezember 2011. Mit Schreiben vom 7. Dezember forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dessen Anwalt auf, ihm die näheren Umstände über die Entstehung seiner Alkoholabhängigkeit mitzuteilen. Dies tat der Arbeitnehmer indes nicht.

Für die Zeit vom 29. November 2011 bis 30. Dezember 2011 bekam unser Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 1.303 €.

Die gesetzliche Krankenkasse meint, der Arbeitnehmer hätte in der Zeit bis zum 30. Dezember 2011 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gehabt. Dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei, soweit sie Leistung an ihren Versicherten erbracht habe, auf sie übergegangen.

Der Arbeitgeber müsse also 1.303 € jetzt an sie leisten.

Diesen Anspruch macht sie mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht geltend.

Der Arbeitgeber bestreitet einen Anspruch seines ehemaligen Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung. Diese Ansprüche seien zum einen verfallen, vor allem aber sei seine Arbeitsunfähigkeit von ihm selbst verschuldet worden. Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung an der Aufklärung sei von einem grob fahrlässigen Verschulden gegen sich selbst auszugehen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage der gesetzlichen Krankenkasse statt.

Zu Beginn führt das Arbeitsgericht aus, dass die Ansprüche nicht verfallen sind. Danach geht es inhaltlich auf die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ein:

Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers war nicht deshalb als selbst verschuldet anzusehen, weil die zugrunde liegende Alkoholabhängigkeit verschuldet herbeigeführt wurde. Abweichend von der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hält das Arbeitsgericht dafür, dass es auf die Frage des Verschuldens an der Alkoholabhängigkeit nicht ankomme.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz knüpfe an das fehlende Verschulden des Arbeitnehmers an der Arbeitsunfähigkeit an. In den Fällen, in denen nicht der schwer bestimmbare Zustand der Abhängigkeit, sondern eine mittelbar hieraus resultierende akute Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit Ursache der fehlenden Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ist, sei im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes mithin allein ein etwaiges Verschulden des Arbeitnehmers bezogen auf diese Ursachen der Arbeitsunfähigkeit relevant.

Das heißt, dass im konkreten Einzelfall zu prüfen sei, welche Umstände zu einem Alkoholmissbrauch mit anschließender Arbeitsunfähigkeit geführt haben.

Es sei dann sowohl vorstellbar, dass ein beachtliches Verschulden ausscheidet, etwa weil der Arbeitnehmer unter dem Einfluss seiner Grunderkrankung selbst unter zumutbarer Anspannung seiner Erkenntnis- und Willenskräfte nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkoholkonsum zu vermeiden.

Ebenso sei  jedoch vorstellbar, dass den Arbeitnehmer insoweit ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst trifft, etwa weil er sich aufgrund seiner Krankheitsvorgeschichte und nach ausreichender Aufklärung grob fahrlässig in eine Situation begeben hat, welche die unabweisbar oder jedenfalls für ihn erkennbare hohe Gefahr eines Rückfalls barg.

Anzeichen für beachtliches Verschulden des Arbeitnehmers an seiner Arbeitsunfähigkeit seien nicht erkennbar.

Der Arbeitgeber habe dazu überhaupt nichts vorgetragen. Dem Arbeitgeber hätte es aber oblegen, zumindest Anzeichen für ein entsprechendes Verschulden des Arbeitnehmers darzulegen.

Da ein entsprechender Vortrag des Arbeitgebers völlig fehlt, ist davon auszugehen, dass die alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers unverschuldet war, sodass mithin Entgeltfortzahlung zu leisten war.

Der Klage war mithin stattzugeben.

(Quelle: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.05.2013;  9 Ca 9134/12)

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