Vereitelung des Zugangs der Kündigung

Arbeit Betrieb
28.01.2008622 Mal gelesen

Für den klagenden Zahntechniker begann der 31. März nicht erfreulich. Er erfuhr am Morgen von seinem Kollegen, dass sein Arbeitgeber ihm noch heute die Kündigung übergeben möchte. Als der Arbeitgeber jedoch kurz vor Feierabend mit dem Kündigungsschreiben am Arbeitplatz des Technikers erschien, war dieser nicht mehr am Arbeitsplatz. Das Schreiben ging schließlich erst am 1. April per Post zu und nicht wie vom Arbeitgeber gewollt, noch am 31. März durch Übergabe.

Dies sah der Techniker als zu spät für eine Kündigung zum 30. April. Das Arbeitsverhältnis habe bei einer gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat daher erst zum 31. Mai sein Ende gefunden, so der Kläger.

Das sah der Arbeitgeber anders. Schuld an der Fristversäumnis sei nämlich der Mitarbeiter selbst gewesen. Der habe schließlich durch seine "Flucht" vom Arbeitsplatz den persönlichen Zugang der Kündigung vereitelt, so der Arbeitgeber.

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied aber dennoch zu Gunsten des Arbeitnehmers. Es liege keine Zugangsvereitelung vor, begründeten die Richter. Auch wenn ein Arbeitnehmer von einer bevorstehenden Kündigung wisse, sei er nicht dazu verpflichtet, bis zur letzten Sekunde an seinem Arbeitsplatz auf das Schreiben zu warten.
Für einen rechtzeitigen Zugang zu sorgen ist Aufgabe des Chefs. Dieser hätte auch noch andere Möglichkeiten gehabt, das Schreiben noch am gleichen Tag zuzustellen (Man hätte einen anderen Mitarbeiter oder einen Taxifahrer damit beauftragen können). Natürlich hätte der Arbeitgeber das Schreiben auch einfach früher übergeben können. Ein Arbeitgeber, der die Kündigungsfrist bis zur letzten Stunde des letzten Tages ausreizen wolle, riskiere leichtfertig eine Fristversäumnis und müsse die Folgen tragen, wenn sich dieses Risiko realisiere, entschied das Landesarbeitsgericht.

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