Nach Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme muss sich der Rettungsassistent auch einer Leistungskontrolle unterziehen

Nach Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme muss sich der Rettungsassistent auch einer Leistungskontrolle unterziehen
18.06.2013365 Mal gelesen
Die Weigerung eines Rettungsassistenten, an einer im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme durchgeführten Leistungskontrolle teilzunehmen, rechtfertigt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Erteilung einer Abmahnung.

Vom 15. März 2011 bis zum 17. März 2011 nahm ein Rettungsassistent auf Weisung seines Arbeitgebers an einer Fortbildungsveranstaltung teil, in der Kenntnisse über "erweiterte Versorgungsmaßnahmen" vermittelt werden sollten. Zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist der Rettungsassistent arbeitsvertraglich verpflichtet. Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung vom März 2011 waren diverse Maßnahmen der medizinischen Notfallversorgung. Zur Fortbildungsmaßnahme gehört auch eine Leistungskontrolle am Ende der Fortbildungsveranstaltung. Während unser Rettungsassistent an der Fortbildung teilnahm, verweigerte er wiederholt die Teilnahme an der Leistungskontrolle. Am 8. August 2011 erhielt unser Rettungsassistent daher die 1. Abmahnung. Nachdem sich unter Rettungsassistent auch weiterhin weigerte, sein in der Fortbildungsveranstaltung erworbenes Wissen einer Leistungskontrolle zu unterziehen, bekam er am 21. März 2012 die 2. Abmahnung.

Das reichte nun unserem Rettungsassistenten. Er klagte vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte. Er sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, sein in der Fortbildungsveranstaltung erworbenes Wissen einer Leistungskontrolle zu unterziehen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sahen dies indes anders und wiesen seine Klage ab.

Bei der Abmahnung handle es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam. Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtliche Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr  besteht.

Bei Anwendung dieser Grundsätze habe unser Rettungsassistent keinen Anspruch auf Entfernung der beiden Abmahnungen aus seiner Personalakte. Die Abmahnungen enthalten keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen. Die Abmahnungen beruhen auch nicht auf einer fehlerhaften Bewertung des Verhaltens des Rettungsassistenten. Die Weigerungen des Rettungsassistenten, an der Leistungskontrolle "Erweiterte Versorgungsmaßnahmen" teilzunehmen, stellte eine Arbeitsverweigerung und damit zugleich eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.

Der Arbeitgeber ist im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, an Schulungen teilzunehmen, soweit diese Schulungen der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit förderlich sind. Darüber hinaus haben die Parteien diese Pflicht sogar noch arbeitsvertraglich vereinbart.

Die Verpflichtung des Rettungsassistenten zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme umfasste zugleich auch die Pflicht, sich der Leistungskontrolle zu unterziehen. Diese Leistungskontrolle ist Teil der Fortbildungsmaßnahme. Im Übrigen stellt sich die Überprüfung, ob die vermittelten Kenntnisse vom Arbeitnehmer erlernt wurden, auch als sinnvoller Annex einer Fortbildungsmaßnahme dar. Der Arbeitgeber habe regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Arbeitnehmer die ihm bei einer Fortbildungsmaßnahme vermittelten und für seine Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse beherrscht.

Die Weigerung an der Teilnahme der Leistungskontrolle rechtfertigt somit die erteilten Abmahnungen.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom  23.01.2013; 8 Sa 355/12, Vorinstanz Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 04.07.2012; 4 Ca 3346/11)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Rechts der Arbeitszeugnisse berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.