Auch die Bearbeitung einfache Klagverfahren rechtfertigen eine Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe 5 des Rahmentarifvertrages der Sozialkassen des Dachdeckerhandwerkes

Auch die Bearbeitung einfache Klagverfahren rechtfertigen eine Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe 5 des Rahmentarifvertrages der Sozialkassen des Dachdeckerhandwerkes
18.06.2013392 Mal gelesen
Das Tarifmerkmal „Wahrnehmung aller Termine beim Arbeitsgericht" im RTV für die Arbeitnehmer der Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks ist nach Ansicht des Hessischen LAG erfüllt, wenn der Sachbearbeiter für das Mahn- und Klagewesen anteilig alle in dieser Abteilung anfallenden Termine wahrnimmt.

Eine Bürokauffrau arbeitet in einer Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks. Bei Beschäftigungsbeginn am 21. Juni 2001 wurde sie als Mitarbeiterin in der Beihilfeabteilung eingestellt. Der Arbeitsvertrag nimmt auf den RTV Sozialkassen Bezug. Nach dem Arbeitsvertrag wurde die Bürokauffrau bei ihrer Einstellung in die Beschäftigungsgruppe III a des RTV Sozialkassen eingestuft. Im Frühjahr 2002 wechselte sie bei ihrem Arbeitgeber in die Abteilung Mahnen/Klagen. Dort arbeiten 12 Sachbearbeiterinnen, die in zwei Gruppen aufgeteilt sind, denen jeweils eine Gruppenleiterin vorsteht. Den Sachbearbeiterinnen sind jeweils Kontenkreise nach den Betriebskontennummern zugewiesen. Sie fertigen die Klage für den ihnen jeweils zugeordneten Kontenkreis. Die Gruppenleiterinnen teilen die Sachbearbeiterinnen zur Wahrnehmung der arbeitsgerichtlichen Termine ein.

Anfangs vertrat unsere Bürokauffrau in der Abteilung Mahnen/Klagen den Arbeitgeber nicht vor dem Arbeitsgericht und war weiterhin in die Beschäftigungsgruppe 3 des RTV Sozialkassen eingruppiert. Im Jahr 2005 nahm sie zunächst Gütetermine wahr. Unter dem 10. Juni 2005 erteilte der Arbeitgeber ihr eine Unterschriftsbefugnis zur Unterzeichnung allgemeiner Post, unter dem 1. November 2005 wurde ihr Generalvollmacht zur Vertretung des Beklagten vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erteilt. Sie wurde nunmehr gemäß der Beschäftigungsgruppe 4 ("Sachbearbeiter für das Mahn- und Klagewesen mit Wahrnehmung von Terminen beim Arbeitsgericht aufgrund erteilter Generalterminvollmacht mit entsprechender Schriftsatzfertigung") vergütet.

Die Bürokauffrau ist der Meinung, ihre Einordnung in die Beschäftigungsgruppe 4 des RTV sei nicht gerechtfertigt. Sie müsse fortan gemäß der Beschäftigungsgruppe 5 ("Sachbearbeiter für das Mahn- und Klagewesen mit Wahrnehmung aller Termine beim Arbeitsgericht aufgrund erteilter Generalterminvollmacht mit entsprechender Schriftsatzfertigung und mehrjähriger Arbeitserfahrung in diesem Bereich") vergütet werden.

Ihr Arbeitgeber sieht dies anders. Da unsere Bürokauffrau nur die einfachen Fälle mit Hilfe von Textbausteinen bearbeite und die schwierigen von den Gruppenleitern erledig würden, sei die Einordnung die Beschäftigungsgruppe 4 zutreffend.

Unsere Bürokauffrau erhob daher Klage auf Feststellung, dass die gemäß der Beschäftigungsgruppe 5 einzugruppieren sei.

Während das Arbeitsgericht ihre Klage abwies, gab das Landesarbeitsgericht dieser statt.

Die Sachbearbeiterin verfügt zunächst als gelernte Bürokauffrau über eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend der Beschäftigungsgruppe 3. Sie war auch zum 1. Januar 2011  mehr als ein Jahr nach Beschäftigungsgruppe 4 des RTV Sozialkassen beschäftigt. Ihre entsprechende Eingruppierung erfolgte bereits zum 1. Mai 2006. Weiterhin sei sie als Sachbearbeiterin für das Mahn- und Klagewesen tätig, verfüge über einer Generalterminvollmacht und nehme aufgrund dieser im Sinne der Beschäftigungsgruppe 5 "alle" Termine beim Arbeitsgericht wahr.

Der Arbeitgeber habe zwar geltend gemacht, dass die Bürokauffrau keine überdurchschnittlich schwierigen Fälle bearbeitet hat, darauf komme es aber nicht an. Maßgebend sei, dass die Bürokauffrau für "alle" Fälle vor dem Arbeitsgericht zuständig war und diese auch wahrgenommen haben.

Sie ist daher nach der Beschäftigungsgruppe 5 des Rahmentarifvertrages einzuordnen.

  

(Quelle:  Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2013; 14 Sa 555/12

Vorinstanz Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 13.03.2012; 2-6 Ca 830/11)

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