Der Austausch der Rotationsmaschinen in einem Druck- und Verlagshaus kann eine Betriebsänderung darstellen

Der Austausch der Rotationsmaschinen in einem Druck- und Verlagshaus kann eine Betriebsänderung darstellen
17.06.2013299 Mal gelesen
Der Austausch der Rotationsdruckmaschinen in einem Druck- und Verlagshaus ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Gießen selbst dann von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf, wenn die Arbeiten der Druckereiabteilung theoretisch an ein externes Unternehmen vergeben werden könnten.

Ein Druck- und Verlagshaus beschäftigt derzeit ca. 1.282 Arbeitnehmer, davon 989 Zeitungsausträger. In ihm ist ein Betriebsrat gebildet. Zurzeit verfügt die Druckerei über zwei Rotationsdruckmaschinen, Baujahr 1988, mit einer Produktionskapazität von jeweils maximal 30.000 Zeitungen pro Stunde. Der Arbeitgeber hat sich entschlossen, die Rotationsdruckmaschinen sowie die Versandstraße aufgrund ihres Alters und des Abnutzungsgrades zu erneuern. Zu diesem Zweck erwarb er eine neue Rotationsdruckmaschine mit einer maximalen Kapazität von 45.000 Zeitungen pro Stunde. Hierdurch entfällt im Bereich Druck der Beschäftigungsbedarf für insgesamt 13 Arbeitnehmer.

Der Betriebsrat sieht in der Inbetriebnahme der neuen Anlage eine Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Folge, dass der Arbeitgeber mit ihm über einen Interessenausgleich zu verhandeln und einen Sozialplan aufzustellen habe.

Der Arbeitgeber sieht in der Neuerung keine Betriebsänderung, zumal ein hinreichend großer Teil der Belegschaft von der Maßnahme gar nicht betroffen sei. Die Erneuerung der bestehenden Produktionsanlage sei allein aufgrund ihres Alters und des Verschleißgrades erfolgt. Ein technischer Sprung im Vergleich zur alten Produktionsanlage sei nicht zu erkennen.

Er beantragt daher beim Arbeitsgericht festzustellen, dass die Neuerung keine Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsgerichts sei.

Das Gericht wies seinen Antrag als unbegründet zurück.

Auch die Änderung einzelner Betriebsanlagen könne unter dem Begriff Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes fallen, wenn es sich um solche handelt, die in der Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsänderung vorliegt, komme es in erster Linie nicht auf die Zahl der von möglichen Nachteilen betroffenen Arbeitnehmer an, sondern auf das Ausmaß der möglichen nachteiligen Auswirkungen durch die Änderung der Betriebsanlagen. Die Zahl der Arbeitnehmer sei höchstens als Indiz hierfür anzusehen. Vorliegend seien die betroffenen Bereiche Produktion und Weiterverarbeitung von erheblicher Bedeutung für das betriebliche Gesamtgeschehen der Antragstellerin.

Die Rotationsdruckmaschinen stellten das Herzstück der Druckerei dar. Ohne die Druckerei finde wiederum keinerlei Produktion statt, weder der Tageszeitung XY noch sonst eines Druckerzeugnisses. Insoweit stellt sich der Bereich der Druckerei als für das betriebliche Gesamtgeschehen von erheblicher Bedeutung dar. Der Einwand, der Druck der Zeitung könne theoretisch auch an Fremdfirmen vergeben werden, kann dabei nicht durchgreifen. Würde sich die Antragstellerin nämlich entschließen, dieses zu tun, würde sie letztlich den derzeitigen Gegenstand des Unternehmens in grundlegender Weise verändern, nämlich weg von einem Druck- und Verlagshaus hin zu einem reinen Informationsunternehmen, das bloße redaktionelle Inhalte erstellt.

Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass sich durch den Austausch der beiden alten Rotationsdruckmaschinen sowie der alten Versandstraße wesentliche technische Änderungen und Änderungen des Betriebsablaufes ergeben. Die erste entscheidende Änderung bestehe bereits darin, dass durch die Anschaffung der neuen Maschine zwei ursprünglich selbständige Produktionslinien zu einer einzigen Produktionslinie zusammengefasst werden. Allein dies reiche, so das Gericht, aus um eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen zu begründen.

Hinzu komme, dass, bedingt durch die technische Änderung, nunmehr eine vollständige Entkopplung von Produktion und Versandabteilung möglich sei. Arbeitsverzögerungen im Bereich Versand könnten somit nicht mehr auf den Produktionsprozess durchschlagen.

Nach alledem kam das Arbeitsgericht Gießen zum Ergebnis, dass im Austausch der Rotationsdruckanlagen eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung zu sehen ist.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Gießen, Beschluss vom 23.11.2011; 6 BV 6/11)

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