Lehrer kann eine durch einen unzuständigen Referenten ausgesprochene Kündigung unverzüglich zurückweisen

Lehrer kann eine durch einen unzuständigen Referenten ausgesprochene Kündigung unverzüglich zurückweisen
14.06.2013478 Mal gelesen
Gibt ein Lehrer amtliche Lösungshinweise für die schriftlichen Abiturprüfungen unbefugt an einen Schüler weiter, rechtfertigt dieser Vorgang nach Ansicht des Arbeitsgerichts Freiburg grundsätzlich eine fristlose Kündigung.

Im Schuljahr 2007/2008 leitete unser Lehrer den Abiturkurs im Fach Sport. Am 9. April 2008 wurden die schriftlichen Abiturprüfungen abgelegt. Unser Lehrer war zugleich Fußballtrainer des Schülers A, der das Gymnasium besuchte und dort am Abiturkurs im Fach Sport teilnahm. Er sollte am 9. April 2008 ebenfalls an der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Sport teilnehmen. Der Schüler A bat unseren Lehrer im Rahmen einer Fußballveranstaltung um Mithilfe bei der schriftlichen Abiturprüfung. Unser Lehrer versprach ihm seine Hilfe. Die Hilfe bestand darin, dass er die amtlichen Lösungshinweise für die Prüfungsaufgabe kopierte und dem Schüler A vor Beginn der Abiturprüfung übergab. Der Schüler A bestand die Abiturprüfung daher mit voller Punktzahl.

Am folgenden Tag wurde das Gymnasium anonym darauf hingewiesen, dass der Schüler A seine schriftliche Abiturprüfung mit Hilfe der amtlichen Lösungshinweise angefertigt habe. Der Schüler A legte am 21. April 2008 ein volles Geständnis ab. Am 22. April folgte das Geständnis unseres Lehrers. Der zuständige Bezirkspersonalrat wurde unter konkreter Angabe des Sachverhalts mit Email vom 21. April 2008 angehört. Der Personalrat meinte, der Lehrer sei wohl psychisch krank, sodass man die Angelegenheit mit einer Abmahnung abtun könne.

Die fristlose Kündigung vom 25. April 2008 wurde von Oberregierungsrat O unterzeichnet. O ist verbeamteter Volljurist und beim örtlich und sachlich zuständigen Regierungspräsidium Freiburg als Verwaltungsreferent tätig.

Der Lehrer wies die Kündigung zurück, der bestreitet die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Regierungspräsidiums Freiburg durch das Land Baden-Württemberg und die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Oberregierungsrates O.

Der Lehrer erhob sodann Kündigungsschutzklage.

Der Lehrer könne nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Er hat das 40. Lebensjahr vollendet und ist seit über 15 Jahren beim Land Baden-Württemberg als Lehrer beschäftigt. Straftaten, die innerhalb des Arbeitsverhältnisses begangen werden, sind zugleich Vertragsverletzungen und können eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen. Der Lehrer habe unbefugt und vorsätzlich die amtlichen Lösungshinweise für die Abiturprüfung an Dritte weitergegeben. Es handle sich bei den amtlichen Lösungshinweisen um geheimhaltungsbedürftige Unterlagen, die nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Die unbefugte Weitergabe stellt eine Straftat dar und der Lehrer ist deshalb auch strafrechtlich verurteilt worden.

Im vorliegenden Fall sei auch kein milderes Mittel denkbar, um auf das Verhalten des Lehrers zu reagieren. Der mit der unbefugten Weitergabe der amtlichen Lösungshinweise für die Abiturprüfungen verbundene Verlust in das Vertrauen werde nicht dadurch behoben, dass er nur außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt wird, er abgemahnt oder versetzt wird. Es liegt ein an sich wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Die umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller einzelfallabhängigen Umstände falle zu Lasten des Lehrers aus.

Die Kündigung ist indes unwirksam, weil der Lehrer dieselbe wegen nicht nachgewiesener Bevollmächtigung zurückgewiesen hat.

Es bestehen Zweifel, ob Oberregierungsrat O überhaupt ordnungsgemäß ermächtigt wurde, Kündigungen auszusprechen. Der vorgelegte Geschäftsverteilungsplan weist dem O lediglich den Aufgabenbereich "Personal- und Verwaltungsangelegenheiten" zu. Ob dieser Aufgabenbereich auch das Kündigungsrecht beinhaltet, ist im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt. Eine anderweitige Bevollmächtigung sei nicht vorgetragen. Eine lediglich intern ausgeübte Praxis oder eine intern beschlossene, aber nicht veröffentlichte oder allgemein bekannt gemachte Kündigungsberechtigung ersetzt keine ausdrückliche Bevollmächtigung zum Ausspruch von Kündigungen. Da eine Kündigungsberechtigung Oberregierungsrates O sich vorliegend nur aus dem der Öffentlichkeit nicht bekannt gegebenen und nicht zugänglichen Geschäftsverteilungsplan ergeben könnte, ist die Kündigungsberechtigung gerade nicht zweifelsfrei feststellbar. Aus diesem Grunde hätte dem Lehrer bei Übergabe der Kündigung die Berechtigung des O nachgewiesen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, hat der Lehrer die Kündigung somit zu Recht mangels nachgewiesener Bevollmächtigung zurückgewiesen.

(Quelle: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 22.07.2009; 12 Ca 187/08)

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