Befriste Mehrarbeit hat ihren Rechtsgrund ausschließlich im Tarifvertrag und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers

Befriste Mehrarbeit hat ihren Rechtsgrund ausschließlich im Tarifvertrag und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers
14.06.2013723 Mal gelesen
Die Anordnung von Mehrarbeit, auch wenn diese für einen längeren Zeitraum erfolgt, unterliegt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamm weder einer Befristungskontrolle, noch der Inhaltskontrolle.

Ein Musikschullehrer ist mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Schulstunden (45 Minuten) an einer Schule beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung. Darin heißt es unter anderem: "Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht, Schichtarbeit sowie bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung zur . Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet."

Am 29. März 2012 teilte die Schule unserem Musikschullehrer mit, dass für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2012 Mehrarbeit in Höhe von 4 Stunden 0,48 Wochenstunden zum Ausgleich des Ferienüberhangs angeordnet werde.

Am 11. Juli 2012 teilte die Schule dem Lehrer mit, dass die Anordnung der Mehrarbeit widerrufen werde, da diese nicht mehr erforderlich sei.

Unser Lehrer durfte also weiterhin nur 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Damit war er aber überhaupt nicht einverstanden. Er sieht in dem Widerruf der Anordnung der Mehrarbeit unter anderem einen Verstoß gegen das Teilzeit und Befristungsgesetz. Für die Befristung der Arbeitszeiterhöhung für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 fehle eine sachliche Rechtfertigung. Daher sei die Befristung der Anordnung der Mehrarbeit rechtswidrig und er dürfe somit (weiterhin) wöchentlich 4 Stunden 0,48 Wochenstunden zum Ausgleich des Ferienüberhangs mehr arbeiten.

Da die Schule diesen Gedankengängen des Lehrers nicht so ganz folgen konnte, sah sich unser Lehrer gezwungen, Klage zu erheben mit den Anträgen, festzustellen, dass der Widerruf der Anordnung der Mehrarbeit rechtswidrig sei und dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Umfange  von 19 Wochenarbeitsstunden unter Anwendung der Regelungen des TVöD bestehe.

Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab.

Die von der Schule verfasste "Anordnung von Mehrarbeitsstunden" vom 29. März 2012 für die Zeit vom 1. August 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2012 sei kein befristeter Arbeitsvertrag im Sinne des Teilzeit und Befristungsgesetzes. Bereits ausweislich des Wortlauts der genannten Vorschrift sei dort unter der Überschrift "Zulässigkeit der Befristung" ausschließlich die Befristung eines Arbeitsvertrages geregelt, nicht aber die Vereinbarung einzelner Arbeitsbedingungen.

Die Anordnung der Mehrarbeitsstunden vom 29.03.2012 begegne aber auch keinen inhaltlichen Bedenken. Vorliegend sei zu bedenken, dass die Parteien keine befristete Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart haben, sondern die Schule einseitig durch Anordnungsschreiben vom 29. März 2012 eine vorübergehende Ableistung von Mehrarbeit angeordnet hat, ohne dass der schriftliche Arbeitsvertrag einer Änderung unterzogen worden wäre.

Damit handelt es sich um die Ausübung des Direktionsrechtes, wozu die Schule nach dem Gesetz ausdrücklich ermächtigt war, da der maßgebliche Tarifvertrag die Anordnung von Mehrarbeit ausdrücklich gestattet, sofern eine arbeitsvertragliche Regelung hierzu aufgenommen worden ist. Letzteres ist  der Fall. Damit aber hat die Schule nichts anderes getan, als von einem ihr ausdrücklich eingeräumte Recht Gebrauch zu machen, vorübergehend Mehrarbeit einzufordern.

Im Übrigen sei zu bedenken, dass selbst für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer unter Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum eingesetzt wird, hierdurch eine konkludente Vertragsänderung nicht entsteht.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

  

(Quelle: Arbeitsgericht Hamm, Urteil vom 28.05.2013;  1 Ca 137/12)

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