Für Klagen von Leiharbeitnehmern gegen den Entleiher sind die Arbeitsgerichte zuständig

Für Klagen von Leiharbeitnehmern gegen den Entleiher sind die Arbeitsgerichte zuständig
13.06.2013342 Mal gelesen
Für die Klage eines Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher auf Schadensersatz wegen eines Arbeitsunfalls im Betrieb des Entleihers ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Freiburg der Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte eröffnet.

Der 47 Jahre alte Arbeitnehmer war vom 24. August 2009 bis 30. November 2009 bei einem Personaldienstleister als Maler und Lackierer beschäftigt. Eingesetzt wurde er bei einem Malerunternehmen. Bei diesem Entleiher erlitt er einen Arbeitsunfall. Der Unfall wurde ordnungsgemäß der zuständigen Unfallversicherung gemeldet. Mit der Klage macht er Schmerzensgeldansprüche gegen den Entleiher wegen unzulänglicher Befestigung des Gerüstes geltend.

Eingereicht hat er seine Klage beim Arbeitsgericht Freiburg.

Der Entleiher rügt gleich vorab dessen Zuständigkeit. Für die Streitigkeit zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher seien die ordentlichen Gerichte zuständig, da zwischen ihnen ja kein Arbeitsverhältnis bestehe.

Das Arbeitsgericht Freiburg entschied, dass solche Streitigkeiten von den Arbeitsgerichten behandelt werden müssten.

Ausgangspunkt der Bewertung der Rechtswegzuständigkeit sei die rechtliche und vertragliche Ausgestaltung der Arbeitnehmerüberlassung als Dreipersonenverhältnis. Dabei seien die Rechtsverhältnisse zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher einerseits und Leiharbeitnehmer und Entleiher andererseits streng voneinander zu trennen. Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers sei stets der Verleiher. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher werde lediglich im Falle einer unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung fingiert. Die liege hier aber nicht vor.

Bei genauerer Betrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher seien indes zahlreiche Elemente eines Arbeitsverhältnisses erkennbar, die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen: Der Entleiher gliedert den Leiharbeitnehmer in seinen Betrieb ein und weist ihm bestimmte Aufgaben zu, er übt das Weisungsrecht aus oder delegiert dieses auf seine leitenden Mitarbeiter. Er hat das Recht, die Arbeitskraft des Leiharbeitnehmers für seinen Betrieb zu nutzen. Der Leiharbeitnehmer werde wie ein Arbeitnehmer eingesetzt.

Dass der Leiharbeitnehmer mit Erbringung seiner Arbeitsleistung zuerst nur seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Verleiher erfüllt und dadurch zugleich die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher zur Überlassung eines Arbeitnehmers erfüllt wird, stehe der Annahme eines Rechtsverhältnisses mit arbeitsrechtlichem Einschlag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher nicht entgegen.

Nach alledem sei es geboten, die Rechtsstreitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher den Arbeitsgerichten zuzuweisen. Es sei systemkonform, bei Anwendung materiellen Arbeitsrechts den Rechtsweg zu den für diese Rechtsmaterie grundsätzlich zur Entscheidung berufenen Gerichten zu eröffnen; und dies seien nun mal die Arbeitsgerichte.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Freiburg, Beschluss vom 07.07.2010; 12 Ca 188/10)

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