Einem Betriebsratsmitglied kann allein wegen seiner Krankheit nicht die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden

Einem Betriebsratsmitglied kann allein wegen seiner Krankheit nicht die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden
13.06.20132804 Mal gelesen
Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds aus in der Person liegenden Gründen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt. Die Kündigung ist, so das Arbeitsgerichts Freiburg, unmöglich, wenn sie nur mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden könnte.

Ein 40-jähriger Schwerbehinderter ist bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft als Bote und Chauffeur angestellt. Er ist Mitglied des bei der Rechtsanwaltsgesellschaft gebildeten Betriebsrates. Wegen einer Nierenkrankheit erhielt er im April 2000 zwei Spendernieren. Nach wie vor leidet er an Niereninsuffizienz und den Folgen der Transplantation mit immunsuppressiver Therapie. Von Anfang 2007 bis Ende Oktober 2010 war er jedes Jahr an über 110 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Seit Dezember 2010 arbeitet unser Schwerbehinderter ohne nennenswerte Ausfälle wegen Krankheit.

Im Oktober 2010 beantragte die Rechtsanwaltsgesellschaft die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Schwerbehinderten mit sozialer Auslauffrist. Der Betriebsrat gab seine Zustimmung. Das Integrationsamt stimmte ebenso zu.

Daraufhin kündigte die Rechtsanwaltsgesellschaft ihrem Mitarbeiter mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 außerordentlich das Arbeitsverhältnis mit Auslauffrist zum 30. Juni 2011.

Unser schwerbehindertes Betriebsratsmitglied erhob Kündigungsschutzklage. Als Betriebsratsmitglied könne ihm nicht so einfach wegen Krankheit gekündigt werden.

Das Arbeitsgericht gab ihm Recht.

Zu entscheiden sei die Frage, ob einem Betriebsratsmitglied wegen Krankheit außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden könne, wenn ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht vorliege.

Maßstab der Interessenabwägung bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds sei die Frage, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar ist. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Frist, nicht aber bis zum Auslaufen des Sonderkündigungsschutzes zumutbar ist, komme die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist nämlich im Ergebnis der ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung gleich. Sinn des Gesetzes sei es aber, den Betriebsrat, abgesehen von Sonderfällen, von der Bedrohung durch ordentliche Kündigung gerade mit Rücksicht auf seine besondere Stellung auszunehmen.

Dass ein Betriebsratsmitglied in dieser Situation besser dastehe als ein Nichtmandatsträger, sei vom Gesetz so gewollt und hinzunehmen.

Da ein Arbeitgeber die Fehlzeiten wegen Krankheit eines missliebigen Betriebsratsmitglieds zum Anlass nehmen kann, ihn zu kündigen, während er das Arbeitsverhältnis mit einem vergleichbaren anderen Arbeitnehmer fortgesetzt hätte, sei der besondere Schutzzweck des Gesetzes  auch im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung erforderlich.

Der Kündigungsschutzklage war daher stattzugeben.

  

(Quelle: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 19.05.2011; 2 Ca 136/10)

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