Auch Auszubildende, die der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehören, dürfen mit Vorbereitungshandlungen zur schwäbisch-alemannischen Fasnet betraut werden

Auch Auszubildende, die der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehören, dürfen mit Vorbereitungshandlungen zur schwäbisch-alemannischen Fasnet betraut werden
10.06.20131302 Mal gelesen
Weigert sich eine Auszubildende zur Verwaltungsangestellten in einer Hochburg der schwäbisch-alemannischen Fasnacht aus religiösen Gründen, bei den anstehenden Vorbereitungen für die Fasnet zu helfen, rechtfertigt dies nach Ansicht des Arbeitsgerichts Freiburg die Erteilung einer Abmahnung.

Eine Zeugin Jehova wurde mit Vertrag vom 28. Oktober 2008 als Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten bei einer Gemeinde eingestellt. Dort ist sie derzeit eine von sieben Auszubildenden. Die Gemeinde ist eine Hochburg der schwäbisch-alemannischen Fasnet.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages wurde die Auszubildende, beziehungsweise ihre Eltern darauf hingewiesen, dass es in der Verwaltung üblich sei, im "Rahmen von Azubiprojekten an Stadtmarketingaktivitäten teilzunehmen und dadurch Teamarbeit zu üben, kommunalpolitische Themen aufzuarbeiten und von der Finanzierung über die Organisation und Beschaffung eigenständig zu bearbeiten."

Während der Vorbereitung zu Weihnachtsfeierlichkeiten war es schon zu einer Verweigerungshaltung der Auszubildenden gekommen, die von der der Gemeinde noch nicht geahndet worden ist. Jetzt hat sich die Auszubildende geweigert, an Vorbereitungen für die Fasnet zu beteiligen.

 Diese Verweigerung wurde von der Gemeinde mit einer Abmahnung geahndet, die die Auszubildende über ihre Eltern erteilt worden ist.

Die Auszubildende klagt gegen die Gemeinde auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.

Die Klage wurde abgewiesen.

Der Arbeitnehmer könne die Entfernung einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers verlangen, wenn diese nach Form oder Inhalt geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Vorliegend liege jedoch eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung durch die Auszubildende vor, eine Abmahnung konnte daher zu Recht erfolgen.

Zunächst habe die Gemeinde das ihr zustehende Direktionsrecht in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Direktionsrecht der Gemeinde sei zwar durch die Gewissensfreiheit der Auszubildenden begrenzt. Diese Grenzen seien hier jedoch nicht überschritten worden.

Die Auszubildende habe ihre Weigerungsgründe mit ihrer Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas begründet. Insbesondere hat sie sich in ihrer persönlichen Stellungnahme konkret auf die historischen Wurzeln der Fasnacht bezogen und begründet sodann unter Zitierung von Bibelstellen, weshalb sie sich nicht dazu in der Lage sehe, die ihr übertragenen Aufgaben auszuführen. Das Gericht nahm der Auszubildenden diese Gewissensentscheidung auch ab.

Der Eingriff in die Gewissensfreiheit der Auszubildenden vorliegend allerdings von dieser hinzunehmen. Es habe nämlich grundsätzlich eine Interessenabwägung aller beeinträchtigten Interessen zu erfolgen.

Das Gericht kommt sodann zum Ergebnis, dass die Interessen der Gemeinde überwiegen würden.

Schließlich genüge die ausgesprochene Abmahnung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da gleiche Pflichtverstöße im Falle einer Wiederholung eine Kündigung rechtfertigen können.

Nach alledem war die Klage somit abzuweisen.

   

(Quelle: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 14.01.2010; 13 Ca 331/09)

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