Eine befristete Arbeitszeiterhöhung unterliegt regelmäßig keinem Schriftformerfordernis

Eine befristete Arbeitszeiterhöhung unterliegt regelmäßig keinem Schriftformerfordernis
07.06.20131009 Mal gelesen
Die Befristung einer Arbeitsbedingung bedarf eines Sachgrunds. Die Befristung unterliegt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein der gerichtlichen Inhaltskontrolle, wenn sie vom Arbeitgeber gestellt wurde und der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Eine Arbeitnehmerin ist ununterbrochen seit dem 17. Oktober 2007 als Operator in der Fadenflechterei im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse beschäftigt. Die Arbeitnehmerin arbeitete überwiegend mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Am 1.August 2011 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 1.8.2011 bis 31.12.2011 die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 30 auf 37,5 Stunden.

Die Arbeitnehmerin führte einen Entfristungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Neumünster, in dem sie am 1. Februar 2012 obsiegte. In diesen Entfristungsverfahren war der Arbeitszeitumfang zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Erörterungen. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Die Arbeitnehmerin wurde am 22.2.2012 bis zum 10.04.2012 arbeitsunfähig krank. Ihr Arbeitgeber rechnete ihr Arbeitsverhältnis rückwirkend für den Monat Januar 2012, als auch für die Monate Februar, März, April und auch Mai 2012 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung von 37,5 Stunden wöchentlich ab. Nachdem unser Arbeitnehmerin von einem Kollegen am 30.3.2012 mitgeteilt worden war, er arbeite ab 1.4.2012 in der Spätschicht nur noch 30 Stunden pro Woche, kündigte unsere Arbeitnehmerin am 5.4.2012 ihre Arbeitsfähigkeit ab 10.4.2012 an. In diesem Telefonat teilte ihr die Vorarbeiterin mit, sie werde ab April 2012 nur noch auf Basis einer 30-Stunden-Woche beschäftigt. Am 10.4.2012 erschien unsere Arbeitnehmerin um 13:25 Uhr, dem Beginn der vollen Spätschicht, zur Arbeit, wurde jedoch erst ab 15:45 Uhr eingesetzt. Seither wird sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt, wurde aber noch bis Mai 2012 einschließlich mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden vergütet.

Am 10.04.2012 wurde unserer Arbeitnehmerin ein auf den 1. Februar 2012 datierter neuer Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden sowie eine befristete Arbeitszeitänderung auf 37,5 Stunden für den Zeitraum 1. Januar2012 bis 31. März 2012 zur Unterschrift vorgelegt. Unsere Arbeitnehmerin unterschrieb dies nicht. Arbeit für 37,5 Stunden sei bis mindestens Dezember 2012 noch vorhanden.

Unsere Arbeitnehmerin klagt und beantragt sodann in der Berufungsinstanz, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.03.2012 hinaus mit einem Vollzeitbeschäftigungsumfang von zurzeit wöchentlich 37,5 Stunden besteht.

Das Landesarbeitsgericht gab ihrer Klage statt.

Die am 2. Februar 2012 zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden ist wirksam. Sie verstößt gegen kein Schriftformerfordernis. Die streitige, von der Beklagten vorgetragene Befristung der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ist jedoch unwirksam. Sie hält einer Vertragskontrolle insgesamt nicht stand.

In Vollzug des Entfristungsurteils vom 1.2.2012, mit dem festgestellt wurde, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung am 31.12.2011 endete, haben die Parteien am 2.2.2012 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses umgesetzt und die zeitliche Lage der Arbeitszeit sowie den Umfang der Arbeitszeit mündlich neu geregelt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit sei anlässlich ihrer Arbeitsaufnahme am 2.2.2012 konkludent auf 37,5, Stunden festgelegt worden.

Das entfristete Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe über den 31.3.2012 hinaus unbefristet als Vollzeitarbeitsverhältnis fort. Eine nur befristete Arbeitszeiterhöhung sei vorliegend unwirksam.

Bei Vorliegen einer schriftlichen befristeten Arbeitszeiterhöhung richtet sich die Inhaltskontrolle in der Regel nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für eine konkludent vereinbarte Arbeitszeiterhöhung müsse dasselbe gelten. Das Gericht macht sodann Ausführungen dazu, dass die Befristung der Arbeitszeiterhöhung einer Inhaltskontrolle nicht stand halte und damit unwirksam sei.

Die Arbeitnehmerin sei somit unbefristet weiter zu 37,5 Stunden zu beschäftigen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.04.2013;  3 Sa 316/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 15.08.2012; 3 Ca 612 d/12)

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