Ein Arbeitnehmer ist während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen

Ein Arbeitnehmer ist während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen
07.06.20132433 Mal gelesen
Während einer Arbeitsunfähigkeit ist eine Arbeitnehmerin nicht verpflichtet einen Dienst-PKW im Betrieb abzuliefern. Leistungsort ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in diesem Fall der Wohnort der Arbeitnehmerin.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber streiten sich unter anderem über die Wirksamkeit zweier Kündigungen, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Arbeitnehmerin, Entgeltfortzahlung für die Arbeitnehmerin während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe der Schlüssel eines der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber auch zur Privatnutzung überlassenen Dienst-PKW.

Vorliegend soll uns der Aspekt der nicht rechtzeitigen Rückgabe des Schlüssels zum Dienst-PKW interessieren.

Während der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin  erschien am 14. März 2012  Frau S. Z. mit einer Vollmacht der Arbeitnehmerin in den Räumen des Arbeitgebers, um den Dienst-PKW nebst Zubehör, zahlreiche Schlüssel sowie andere Arbeitsmittel an den Arbeitgeber zu übergeben. Dazu gab es eine gefertigte Liste der zu übergebenden Gegenstände. Die in den Räumen des Arbeitgebers anwesende Mitarbeiterin  Frau B nahm lediglich ein Schlüsselbund und einen Chip entgegen und quittierte dieses. Die Entgegennahme von PKW und PKW-Schlüssel lehnte sie ab.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Grund dafür sei ein unentschuldigtes Fehlen seit dem 9. Mai 2012. Zugleich forderte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin "letztmalig auf, mir unverzüglich spätestens bis zum 14.05.2012 die PKW-Schlüssel und -papiere für das Fahrzeug HVL-. ... zurückzugeben".

Am 18. Mai erhob der Arbeitgeber Klage auf Schadenersatz wegen Nichtherausgabe des Dienstwagens beziehungsweise der Schlüssel für diesen seit dem 12. April 2012 in Höhe von 11,29 EUR täglich entsprechend dem täglichen geldwerten Vorteil für das Fahrzeug.

Den Schlüssel für den Dienstwagen habe die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung nicht herausgegeben. Deshalb sei sie schadenersatzpflichtig. Die Arbeitnehmerin B sei zur Entgegennahme am 14. März nicht berechtigt gewesen. Dem Arbeitgeber träfe mithin keine Mitschuld daran, dass der PKW noch nicht herausgegeben worden ist.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Herausgabe von PKW-Schlüssel und PKW zurück.

Die Herausgabe finde grundsätzlich an dem Ort statt, an dem sich die herauszugebende Sache befindet oder am Wohnort des Schuldners, sofern nicht nach der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes gelte. Verzug trete nur ein, wenn der Schuldner, hier also die Arbeitnehmerin eine notwenige Mitwirkungshandlung verweigere. Dies sei hier nicht geschehen. Im Gegenteil: Die Arbeitnehmerin habe, eine Botin zur Übergabe in den Betrieb des Arbeitgebers entsandt und danach das Fahrzeug dort abstellen lassen und die Schlüssel zur Herausgabe bereitgehalten. Damit habe sie mehr getan, als das, wozu sie verpflichtet war. Die Arbeitnehmerin war während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet gewesen, persönlich im Betrieb zu erscheinen und den PKW dem Arbeitgeber persönlich in die Hand zu drücken.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2013;  10 Sa 1809/12

Vorinstanz Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 23.08.2012;  2 Ca 278/12)

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